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Rechtsdienstleistungsgesetz   

Die Behörde kann und darf keine Tätigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erbringen. Im Verwaltungsverfahren ist gemäß den einschlägigen gesetzlichen Regelungen (hier: Art. 25 BayVwVfG) Beratung und Auskunft zu gewähren. Dies bedeutet z.B. Hinweise auf die Stellung von Anträgen oder Auskünfte über die zustehenden Rechte und Pflichten.

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  •  Titelbild: © Ralf Schedlbauer / Stadt Nürnberg