Das Erkennen und Behandeln seelischer Krankheiten setzt heilkundliche Fachkenntnisse voraus. Dies ist allein deshalb schon erforderlich, damit mögliche Krankheitsursachen nicht verkannt werden.
Personen ohne ärztliche Ausbildung, sind psychotherapeutisch tätig und üben die Heilkunde aus, wenn sie dies selbständig, das heißt eigenverantwortlich, arztunabhängig und ohne Vorschaltung eines Arztes, der die Diagnostik sicherstellen kann, tun und dabei seelische oder psychosomatische Krankheiten behandeln.
Daher müssen auch diese Personen eine beschränkte Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz vorweisen können. Es sei denn, sie sind als Psychologischer Psychotherapeut oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut approbiert bzw. verfügen über eine Erlaubnis nach § 4 Psychotherapeutengesetz.
Allerdings ist nicht jede Form der landläufig weit verstandenen Psychotherapie Ausübung der Heilkunde etwa dann, wenn sie im konkretem Fall der besseren Lebensbewältigung (zum Beispiel zur Behebung von Lernstörungen) oder der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konfliktlagen (zum Beispiel Beziehungskrisen) dient.