Hornissennest umsiedeln oder entfernen

In Deutschland zählen zu den besonders geschützten Tieren unter anderem alle Hornissen, Wildbienen, Hummeln und einige Wespenarten.

Diese Insekten fallen unter den Schutz des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Es ist verboten, ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Es ist auch verboten, ihre Entwicklungsformen wie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Ausnahmen hiervon können nur nach eingehender Prüfung durch die Untere Naturschutzbehörde (bei Hornissen) bzw. der Regierung von Mittelfranken (für alle Wildbienen, Hummeln und für Knopfhorn- und Kreiselwespen) genehmigt werden.

Ablauf

Gebühren

Umweltamt

Untere Naturschutzbehörde

Postanschrift

Schließungen wegen Personalversammlung

Wegen einer allgemeinen Personalversammlung am Dienstag, 14. Mai 2024, haben die Dienststellen, Einrichtungen und Betriebe der Stadt Nürnberg an diesem Tag ab 11 Uhr für den Publikumsverkehr geschlossen. Ausnahmen von dieser Regelung befinden sich auf dem Stadtportal unter go.nuernberg.de/oeffnungszeiten. Generell wird empfohlen, sich vor dem Besuch einer städtischen Einrichtung auf der jeweiligen Website über die Öffnungszeiten zu informieren.

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