Reisegewerbekarte beantragen/verlängern/erweitern

Für die Ausübung eines Reisegewerbes ist im Gegensatz zu einer gewerblichen Betätigung im stehenden Gewerbe grundsätzlich keine Gewerbeanzeige (§ 14 GewO), sondern eine behördliche Erlaubnis (Reisegewerbekarte, § 55 GewO) erforderlich. 
Ein Reisegewerbe liegt dann vor, wenn jemand (ohne vorherige Bestellung durch den Kunden) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

  • Waren ankauft
  • Waren verkauft
  • Bestellungen auf Waren aufnimmt
  • Leistungen anbietet
  • Bestellungen auf eine Leistung aufnimmt
  • eine Tätigkeit im Schaustellerbereich ausübt

Ablauf

Erforderliche Unterlagen

Fristen

Voraussetzungen

Bearbeitungsdauer

Gebühren

Rechtliche Grundlagen

Weiterführende Informationen

Ordnungsamt

Gewerbewesen

Postanschrift

Schließungen wegen Personalversammlung

Wegen einer allgemeinen Personalversammlung am Dienstag, 14. Mai 2024, haben die Dienststellen, Einrichtungen und Betriebe der Stadt Nürnberg an diesem Tag ab 11 Uhr für den Publikumsverkehr geschlossen. Ausnahmen von dieser Regelung befinden sich auf dem Stadtportal unter go.nuernberg.de/oeffnungszeiten. Generell wird empfohlen, sich vor dem Besuch einer städtischen Einrichtung auf der jeweiligen Website über die Öffnungszeiten zu informieren.

URL dieser Seite
<http://www.nuernberg.de/cgi-bin/behoerdenwegweiser.pl>