Städtebauliche Verträge

Schrittweise ab 1993 hat es der Gesetzgeber den Gemeinden ausdrücklich ermöglicht, Lasten städtebaulicher Planungen von den Planungsbegünstigten tragen zu lassen. 
Mit Einführung des § 11 BauGB ab 1998 wird das Instrument des städtebaulichen Vertrages eingesetzt zur angemessenen Beteiligung des Grundstückseigentümers bzw. Planungsbegünstigten an den tatsächlich anfallenden Kosten der Baureifmachung eines Gebietes.
Neben der Anwendung städtebaulicher Verträge gemäß § 11 BauGB kommen inhaltlich ähnliche Verträge in Form von Durchführungsverträgen zu Vorhaben- und Erschließungsplänen nach § 12 BauGB sowie in Form von Erschließungsverträgen zum Tragen.

Rechtliche Grundlagen

Zusammenarbeit / Kooperationspartner

Stadtplanungsamt

Vollzug der StbV

Postanschrift

Schließungen wegen Personalversammlung

Wegen einer allgemeinen Personalversammlung am Dienstag, 14. Mai 2024, haben die Dienststellen, Einrichtungen und Betriebe der Stadt Nürnberg an diesem Tag ab 11 Uhr für den Publikumsverkehr geschlossen. Ausnahmen von dieser Regelung befinden sich auf dem Stadtportal unter go.nuernberg.de/oeffnungszeiten. Generell wird empfohlen, sich vor dem Besuch einer städtischen Einrichtung auf der jeweiligen Website über die Öffnungszeiten zu informieren.

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