Markenzeichen der Stadt Nürnberg

Nachrichten aus dem Rathaus

Nr. 172 / 19.02.2025

Regelung zur Mindeststärke einer Fraktion im Nürnberger Stadtrat rechtmäßig

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat am heutigen Mittwoch, 19. Februar 2025, den Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Ansbach vom 4. Dezember 2024 bestätigt und die Beschwerde der AfD-Gruppe hiergegen zurückgewiesen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Der Stadtrat hatte am 21. November 2024 mit großer Mehrheit die Geschäftsordnung des Stadtrats (konkret in dem dortigen Paragrafen 6 Satz 1 GeschO) dahingehend geändert, dass sich Stadtratsmitglieder zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen können, wenn dieser Zusammenschluss mindestens vier Stadtratsmitglieder umfasst. In der Folge verloren damit die Gruppe der AfD sowie der Linken ihren bis dahin bestehenden Fraktionsstatus.

Hintergrund für die Verknüpfung von Sitzanzahl und Fraktionsstatus war die Bedeutung der Fraktionen bei der notwendigen Bündelung von Anliegen und Initiativen ab einer bestimmten Sitzanzahl und damit die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Stadtrats. Der Nürnberger Stadtrat schloss sich damit einer weit verbreiteten Regelungsmöglichkeit an, die in vielen Städten so verwandt wird. Dagegen ging die (jetzige) Stadtratsgruppe der AfD mittels Eilantrag vor dem VG Ansbach vor, dieses lehnte den Antrag in der Folge ab. Hiergegen erhob die Stadtratsgruppe der AfD Beschwerde zum BayVGH.

Im jetzigen Beschluss hat der BayVGH die Beschwerde zurückgewiesen und die Regelung in der Geschäftsordnung des Stadtrats für rechtmäßig erklärt. Die Ausführungen der Beschwerdeführer seien nicht geeignet gewesen, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu stellen. Die von der Ratsmehrheit beschlossene Neuregelung, wonach es für die Anerkennung als Fraktion einer Mindestzahl von vier Mitgliedern bedarf (Paragraf 6 Satz 1 GeschO n. F.), sei rechtlich unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden.

Die Größenverhältnisse der im Stadtrat der Antragsgegnerin vertretenen Gruppen stünden der streitigen Regelung nicht entgegen, sondern ließen sie sogar als naheliegend erscheinen. Daher sei die Stadtratsgruppe der AfD auch durch die für Fraktionen geltenden Sondervorschriften nicht unangemessen benachteiligt; die Festlegung der Fraktionsmindeststärke auf vier Mitglieder stelle auch keinen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Willkürverbot dar.    jos