Nr. 698 / 30.06.2017
Zum 1. Juli 2017 tritt das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in Kraft. Eine Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes benötigen damit alle Personen, die eine Prostitutionsstätte betreiben, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellen, eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen oder eine Prostitutionsvermittlung betreiben.
Erlaubnispflichtige Prostitutionsstätten sind alle Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, in denen Prostituierte sexuelle Dienstleistungen erbringen, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Bordell, einen FKK-Club, eine andere Betriebsform oder eine Wohnung handelt. Das bedeutet, dass in der Regel auch für Modellwohnungen, Terminwohnungen oder andere Wohnungsprostitutionsräume eine Erlaubnis benötigt wird. Erlaubnispflichtig ist in der Regel der Betreiber/die Betreiberin beziehungsweise der Wohnungsvermieter/die Wohnungsvermieterin. Die Erteilung der Erlaubnis ist von der persönlichen Zuverlässigkeit und verschiedenen betrieblichen, örtlichen und räumlichen Voraussetzungen abhängig. Die Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz ist zusätzlich zu anderen bestehenden Erlaubnissen erforderlich und ersetzt nicht andere erforderliche Erlaubnisse, wie zum Beispiel eine Baugenehmigung.
In Nürnberg gibt es circa 215 Prostitutionsstätten. Die bereits bestehenden Prostitutionsgewerbe müssen ihr Gewerbe bis zum 1. Oktober mitteilen und bis zum 31. Dezember 2017 die Erlaubnis beantragen. Zusätzlich zur Erlaubnis ist eine Anzeige erforderlich, wenn in Nürnberg eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchgeführt werden soll. Neue Prostitutionsgewerbe dürfen ab 1. Juli 2017 ohne Erlaubnis nicht neu eröffnet werden. Eine Eröffnung ohne Erlaubnis kann mit einem Bußgeld von bis zu 10 000 Euro geahndet werden. Zuständig für Erlaubnis und die Anzeige ist das Ordnungsamt/Sachgebiet Gewerbewesen.
Die Prostituierten selber benötigen keine Erlaubnis, sondern eine Anmeldung mit einem Informations- und Beratungsgespräch und einer Gesundheitsberatung. Personen, die bereits vor dem 1. Juli der Prostitution nachgehen, müssen ihre Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2017 anmelden. Die Anmeldung, das Informations- und Beratungsgespräch und die Gesundheitsberatung führen das Gesundheitsamt durch. jos
Leitung:
Andreas Franke
Fünferplatz 2
90403 Nürnberg
www.presse.nuernberg.de