Nr. 1038 / 17.10.2020
Die neuen Regelungen der 7. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) sind am heutigen Samstag, 17. Oktober 2020, in Kraft getreten. Sie gelten damit unmittelbar auch für die Stadt Nürnberg. Die Stadt Nürnberg präzisiert in einer Allgemeinverfügung, auf welchen stark frequentierten öffentlichen Plätzen und Straßen eine Maskenpflicht und ein Alkoholverbot gelten. Die betroffenen Bereiche werden beschildert. Die Allgemeinverfügung gilt ab sofort.
Ausschlaggebend für die umzusetzenden Maßnahmen ist allein die vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege täglich auf seiner Internetseite unter https://www.stmgp.bayern.de bekannt gegebene Einordnung in der bayerischen Corona-Ampel. Für Nürnberg meldet das Ministerium heute einen Signalwert von über 35. Das bedeutet Stufe Gelb. Die Maßnahmen richten sich danach, ob laut Feststellung des Robert Koch-Instituts oder des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 35 beziehungsweise 50 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten wird oder vor weniger als sechs Tagen noch überschritten worden ist.
In der kommenden Woche findet Präsenzunterricht in den Nürnberger Schulen statt. Die Stadtverwaltung bewertet in enger Abstimmung mit dem staatlichen Schulamt, den Ministerialbeauftragten und dem Kultusministerium jeden Tag die Lage neu. „Unser Ziel ist es, die Schulen möglichst lange im Präsenzunterricht offen zu halten“, so Oberbürgermeister Marcus König, „dennoch müssen wir für einen weiteren Anstieg der Zahlen vorbereitet sein.“ Derzeit sieht die Verwaltung jedoch kein großes Infektionsgeschehen in Schulen, weshalb man am Präsenzunterricht festhält.
Nach der neuen staatlichen Verordnung gelten ab dem Tag, der auf den Tag der erstmaligen Nennung der Überschreitung eines der Index-Werte folgt, bis zum Ablauf des Tages der letztmaligen Nennung folgende Vorgaben:
Maßnahmen bei einem 7-Tage-Index größer 35:
Maskenpflicht:
Es besteht Maskenpflicht auf von der Stadt Nürnberg festgelegten, stark frequentierten öffentlichen Plätzen (siehe Karte), auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie in Freizeiteinrichtungen (zum Beispiel Freizeitparks, (Indoor-)Spielplätzen, Bowling-Bahnen etc.), Kulturstätten (wie Ausstellungen, Museen, Tiergarten etc.) und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die keine besonderen Regelungen vorgesehen sind.
Es besteht laut Verordnung eine Maskenpflicht auch im Unterricht am Platz in weiterführenden Schulen ab Jahrgangsstufe 5 und in Hochschulen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss auch am Platz bei Tagungen und Kongressen sowie in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen und Kinos sowie bei sportlichen Veranstaltungen getragen werden.
Teilnehmerzahl im öffentlichen Raum und bei privaten Feiern:
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt; dies gilt auch insbesondere für die Gastronomie.
Der Teilnehmerkreis an privaten Feiern (wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt.
Sperrstunde:
Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt (Sperrstunde). Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen:
Der Konsum von Alkohol ist auf den von der Stadt Nürnberg festgelegten stark frequentierten öffentlichen Plätzen (siehe Karte) in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
Maßnahmen bei einem 7-Tage-Index größer 50:
Maskenpflicht:
Es besteht Maskenpflicht auf von der Stadt Nürnberg festgelegten, stark frequentierten öffentlichen Plätzen (siehe Karte), auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie in Freizeiteinrichtungen (zum Beispiel Freizeitparks, (Indoor-)Spielplätzen, Bowling-Bahnen etc.), Kulturstätten (wie Ausstellungen, Museen, Tiergarten etc.) und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die keine besonderen Regelungen vorgesehen sind.
Es besteht laut Verordnung in Schulen eine Maskenpflicht im Unterricht am Platz nun in allen Jahrgangsstufen – also in Grundschulen und in weiterführenden Schulen ab Jahrgangsstufe 5. Eine Mund-NasenBedeckung muss auch am Platz in Hochschulen, bei Tagungen und Kongressen sowie in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen und Kinos sowie bei sportlichen Veranstaltungen getragen werden.
Teilnehmerzahl im öffentlichen Raum und bei privaten Feiern:
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt; dies gilt auch insbesondere für die Gastronomie.
Der Teilnehmerkreis an privaten Feiern (wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt.
Sperrstunde:
Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt (Sperrstunde). Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen:
Der Konsum von Alkohol ist auf den von der Stadt Nürnberg festgelegten stark frequentierten öffentlichen Plätzen (siehe Karte) in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt. fra
Allgemeinverfügung
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Plan zur Allgemeinverfügung
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