Nr. 1206 / 01.12.2020
Da der 7-Tage-Inzidenzwert pro 100 000 Personen in Nürnberg über 300 (aktuell: 306,7) liegt, werden die Maßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus noch einmal verschärft. Basis hierfür ist die 9. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV), die am heutigen Dienstag, 1. Dezember 2020, in Kraft tritt und bis zum 20. Dezember 2020 gilt. Die 9. BayIfSMV trifft weitergehende Entscheidungen unmittelbar und verlangt zusätzlich von den betroffenen Kommunen strengere Einschränkungen für das öffentliche Leben. Ziel ist es, die persönlichen Kontakte in der Vorweihnachtszeit noch einmal stärker zu reduzieren, um die Covid-19-Werte in Nürnberg wieder signifikant zu senken.
„Es führt in Anbetracht der hohen Werte kein Weg an Ausgangsbeschränkungen und weiteren wirkungsvollen Maßnahmen vorbei“, sagt Oberbürgermeister Marcus König. „Es braucht das Signal: So kann es nicht weitergehen. Wir müssen die Kontakte der Menschen auf das Notwendigste begrenzen“. Er betont aber auch: Kitas bleiben geöffnet. Auch die städtischen Dienststellen sind für die Bürgerinnen und Bürger weiterhin da.
„Die Lage in den Krankenhäusern in der Region ist angespannt. Wir müssen nun noch einmal deutlich Begegnungen untereinander reduzieren, um eine Überlastung des Gesundheitssystems in den nächsten Wochen zu vermeiden“, erklärt Gesundheitsreferentin Britta Walthelm.In einer neuen Allgemeinverfügung der Stadt (siehe Anlage) sind die einzelnen Vorgaben noch einmal präzisiert. Folgende Maßnahmen gelten ab dem heutigen 1. Dezember 2020 in Nürnberg:
Allgemeine Ausgangsbeschränkungen
Das Verlassen der im Stadtgebiet Nürnberg gelegenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Der Aufenthalt im Stadtgebiet Nürnberg von Personen außerhalb des Stadtgebiets ist ebenfalls nur erlaubt, wenn triftige Gründe (siehe unten) vorliegen. Im Falle einer Kontrolle sind diese Gründe durch die Betroffene oder den Betroffenen glaubhaft zu machen.
Triftige Gründe sind insbesondere:
- die Ausübung beruflicher Tätigkeiten
- die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen
- der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie das Aufsuchen von beratenden Diensten und Kriseninterventionsdiensten
- das Einkaufen, einschließlich des Bedarfs für Weihnachten, sowie die Inanspruchnahme der nach der 9. BayIfSMV erlaubten Dienstleistungen
- der Besuch eines anderen Hausstands unter Beachtung der Beschränkungen des § 3 Abs. 1 der 9. BayIfSMV
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, oder die Erledigung von Besorgungen für diese
- die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen sowie die Teilnahme an Beerdigungen,
- die Teilnahme an Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften
- Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Hausstand lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands und ohne jede sonstige Gruppenbildung
- Handlungen zur Versorgung von Tieren
- Ämtergänge
- Schulwege
Schulen
Mit Ausnahme der Förderschulen (inklusive der Schulvorbereitenden Einheiten) und den Abschlussklassen sind ab Montag, 7. Dezember 2020, in allen Schularten - ab einschließlich der 5. Jahrgangsstufe – die Klassen zu teilen. Die Gruppen werden im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht beziehungsweise Hybridunterricht unterrichtet. Zudem ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Schülerinnen und Schülern im Unterricht einzuhalten. An den beruflichen Schulen wurden bereits detaillierte Konzepte, die einen Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht beinhalten, ausgearbeitet.
Hort, Mittagsbetreuung beziehungsweise Angebote des offenen und gebundenen Ganztags können nur an Tagen wahrgenommen werden, an denen die Schülerin oder der Schüler den Unterricht besucht.
Maskenpflicht und Alkoholkonsumverbot
Auf sogenannten zentralen Begegnungsflächen, auf denen es regelmäßig eng zugeht und Menschen oftmals nicht den erforderlichen Abstand einhalten können, besteht Maskenpflicht. Alkohol darf dort nicht konsumiert werden. Die Maskenpflicht besteht in der Zeit von 6 bis 22 Uhr. Das Alkoholverbot gilt ganztägig. Die Beschilderung der Zonen wird zeitnah angepasst.
Zentrale Begegnungsflächen sind in Nürnberg (siehe auch Karte):
- die gesamte Fläche, die von Bahnhofsplatz (inklusive Königstorpassage, der unterirdischen Wegfläche im ersten Untergeschoss des Bahnhofsplatzes) über Königstormauer und Lorenzer Straße bis Hauptmarkt und Rathausplatz sowie Sebalder Platz, Kaiserstraße, Josephsplatz, Jakobsplatz, Ludwigstraße und der Frauentormauer begrenzt wird
- Bereich Beim Tiergärtnertor, Bergstraße, Albrecht-Dürer-Straße, Füll, Ludwigstor, Bereich Am Plärrer, Gostenhofer Hauptstraße bis Kreuzung Elsnerstraße, Bereich des Zentralen Omnibusbahnhofs, Bereich Aufseßplatz bis Kopernikusplatz inklusive des von Aufseßplatz, Breitscheidstraße, Pillenreutherstraße und Wölckernstraße begrenzten Bereichs, Nelson-Mandela-Platz
Alkoholische To-Go-Getränke
Innerhalb der Bereiche, für die durch Allgemeinverfügung eine Maskenpflicht angeordnet ist, wird zudem die Abgabe von offenen alkoholischen Getränken zur Mitnahme ganztägig untersagt.
„Wichtig ist, dass die strengen Maßnahmen auch eingehalten werden. Es wird hierzu umfassende Kontrollen in den nächsten Wochen geben, gerade auch an Silvester“, betont Oberbürgermeister Marcus König.
Versammlungen
Die Dauer von Versammlungen ist auf höchstens 60 Minuten beschränkt. Die Versammlungen finden ausschließlich ortsfest statt. Es sind also keine Demonstrationszüge erlaubt.
Alle anwesenden Personen (zum Beispiel Veranstalter, Leiter, Teilnehmer, Ordner) haben während der Versammlung durchgehend eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen sind die Versammlungsleitung und Redner während Durchsagen und Redebeiträgen. Die in § 2 Nr. 2 9. BayIfSMV geregelten Ausnahmen (Befreiung von der Maskenpflicht aus medizinischen Gründen) gelten entsprechend. Alle Tätigkeiten, für die ein Abnehmen der Mund-NasenBedeckung erforderlich ist oder bei denen der korrekte Sitz der MundNasen-Bedeckung beeinträchtigt ist, sind untersagt (wie Essen, Trinken, Rauchen, Benutzung von Blasinstrumenten oder Trillerpfeifen).
Vollstationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften, Altenheime und Seniorenresidenzen
Jeder Mitarbeitende einer der vorgenannten Einrichtungen ist dazu verpflichtet, einmal pro Kalenderwoche einen Point-of-care (PoC)Antigen-Test („Corona-Schnelltest“) an sich durchführen zu lassen. Die Einrichtungsleitung ist verpflichtet, die Durchführung der Tests zu organisieren und zu kontrollieren.
Besucherinnen und Besucher der vorgenannten Einrichtungen dürfen diese nur noch betreten, wenn sie bei einem Besuch in einem EinzelBewohnerzimmer eine FFP2-Maske beziehungsweise in einem Gemeinschaftszimmer mit Plexiglasschutz zwischen den Anwesenden eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Zudem ist vor dem Besuch vor Ort, ein „Corona-Schnelltest“ durch die Einrichtung durchführen zu lassen.
Sollte dieses Vorgehen der Einrichtung aus organisatorischen Gründen nicht möglich sein, so ist alternativ auch die Vorlage eines negativen Ergebnisses eines PCR-Tests mit Testzeitpunkt nicht älter als 48 Stunden durch den Besucher möglich.
Kontaktbeschränkungen
Nach den Vorgaben der 9. BayIfSMV sind private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten auf den eigenen Hausstand und einen weiteren Hausstand, jedoch in jedem Falle auf maximal fünf Personen zu beschränken. Dazugehörende Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
„Zur Eindämmung der Pandemie sind wir alle aufgefordert, Begegnungen deutlich unter das maximal erlaubte Maß zu reduzieren. Zugleich ist es wichtig, dass gerade Alleinstehende nicht ohne menschliche Nähe und Unterstützung bleiben. Alle, die Alltagsunterstützung benötigen, zum Beispiel zur Erledigung ihrer Einkäufe, können sich an die Hotline für ehrenamtliche Hilfsangebote, Ältere und Hilfesuchende unter (09 11) 2 31 23 44 wenden. Ebenso willkommen sind Anrufe von Freiwilligen, die Hilfe anbieten können, “ betont Elisabeth Ries, Referentin für Jugend, Familie und Soziales. Weitere Informationen: https://www.nuernberg.de/internet/nuernberg_engagiert/corona.html
Geschlossen
Seit 2. November befinden sich bereits nahezu alle städtischen Kultureinrichtungen im Lockdown. Hierzu gehören Staatsoper und Staatstheater, Museen, Meistersingerhalle, Planetarium, die Einrichtungen im KunstKulturQuartier mit Tafelhalle, Filmhaus, Kunsthaus, Kunsthalle, Kunstvilla, Offene Werkstätten Künstlerhaus und Artothek sowie die städtischen Kulturläden.
Mit dem 1. Dezember betrifft die Schließung auch weitere Kulturdienststellen der Stadt: Den Bildungscampus mit Bildungszentrum (Volkshochschule) und Stadtbibliothek mit allen Einrichtungen sowie das Stadtarchiv und die Musikschule an allen Standorten. Ausgenommen hiervon sind die digitalen Angebote der Dienststellen, etwa die Onleihe der Stadtbibliothek und viele digitale Angebote des Bildungszentrums. BZ-Kurse, die der beruflichen Fortbildung dienen, sowie die dazugehörigen Prüfungen dürfen weiterhin in Präsenz stattfinden. Die ausgeliehenen Medien der Stadtbibliothek werden automatisch verlängert. Bei Bedarf können Medien in der Stadtbibliothek Zentrum an der 24-Stunden-Rückgabe abgegeben werden. Bibliotheksausweise können digital auf der Webseite der Stadtbibliothek https://www.nuernberg.de/internet/stadtbibliothek/ beantragt werden.
Ausgenommen sind auch die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung mit zugehörigen Prüfungen sowie Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks.
Hochschulen und Universitäten
Hochschulen und Universitäten sollen grundsätzlich auf digitale Lehre umstellen (mit Ausnahme insbesondere von Labortätigkeiten, Praktika, praktischen und künstlerischen Ausbildungsabschnitten und Prüfungen).
Gastronomie
Die Gastronomie bleibt geschlossen. Erlaubt sind die Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränken zum Mitnehmen. Betriebskantinen können auch weiterhin öffnen.
Veranstaltungen
Veranstaltungen aller Art sind untersagt (außer Gottesdienste und Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz).
Bolzplätze, Skateranlagen und ähnliche Freizeiteinrichtungen
Bolzplätze, Skateranlagen und ähnliche Freizeiteinrichtungen dürfen nur im Rahmen der für Sportanlagen geltenden Regelungen (§ 10 der 9. BayIfSMV) genutzt werden. fra
Amtsblatt Nr. 24a vom 01.12.2020
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Karte Maskenpflicht Stadtgebiet
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Andreas Franke
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