Nr. 1245 / 11.12.2020
Der Freistaat Bayern hat die 10. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) am gestrigen Donnerstagabend, 10. Dezember 2020, ergänzt. Dabei handelt es sich zum einen um eine Ausweitung des Alkoholkonsum-Verbots im öffentlichen Raum sowie zum anderen um eine detaillierte Erläuterung der nächtlichen Ausgangssperre. Die Stadt Nürnberg setzt die geänderten Vorgaben unverzüglich um.
Nächtliche Ausgangssperre – Übernachten bei Familienmitgliedern
Während der Nachtstunden zwischen 21 bis 5 Uhr müssen die Nürnbergerinnen und Nürnberger sich nicht zwingend in der eigenen Wohnung aufhalten. Es ist möglich, sich auch nach 21 Uhr bei der Partnerin oder dem Partner sowie an Weihnachten bei der Familie aufzuhalten und dort dann zu übernachten. Nachdem es zu zahlreichen Missverständnissen kam, stellte der Freistaat Bayern klar, dass es sich bei den Regelungen zur landesweiten Ausgangsbeschränkung und zur nächtlichen Ausgangssperre in sogenannten „Hotspots“ um ein Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum handelt. Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung – auch an Weihnachten und Silvester – ist nur aus wenigen Gründen erlaubt.
Alkoholkonsumverbot
Ab sofort ist der Konsum von Alkohol auf Straßen, Plätzen und in Parkanlagen im gesamten Gebiet der Stadt Nürnberg verboten. Die in der städtischen Allgemeinverfügung vom Mittwoch, 9. Dezember 2020, veröffentlichte gesonderte Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Alkoholkonsumverbots in weiten Teilen der Innenstadt sowie im Umfeld der drei Einkaufszentren Mercado/Leipziger Platz, Frankenzentrum/Gemeinschaftshaus Langwasser sowie im Röthenbach-Center ist damit hinfällig. Der Geltungsbereich der Maskenpflicht in weiten Teilen der Innenstadt sowie im Umfeld der drei oben genannten Einkaufszentren bleibt jedoch bestehen.
Der Freistaat Bayern begründet die Ausweitung des Verbots, Alkohol im öffentlichen Raum zu konsumieren, mit dem Risiko einer Missachtung der Infektionsschutzregeln und damit einer erheblichen Ansteckungsgefahr. Unter Alkoholeinfluss wird die Steuerung des eigenen Verhaltens unter Berücksichtigung der Bedingungen der Umwelt beeinträchtigt. Mit zunehmendem Alkoholkonsum ist mit einem Verhalten zu rechnen, welches das Einhalten der Hygiene- und Abstandsregeln sowie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit nicht mehr zuverlässig erwarten lässt. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass ein auf bestimmte, örtlich festgelegte Flächen und Plätze begrenztes Konsumverbot zu Ausweichverhalten führt und daher zur effektiven Eindämmung des Infektionsrisikos nicht ausreicht. In der aktuellen Infektionslage ist daher ein weitergehendes und unmittelbar geltendes Verbot des Alkoholkonsums im gesamten öffentlichen Raum erforderlich, um die Weiterverbreitung des Coronavirus einzudämmen.
Alkoholverkaufsverbot
Das bereits bestehende Verbot des Verkaufs offener alkoholischer Getränke wird entsprechend auf das gesamte Stadtgebiet ausgeweitet.
Alle anderen in der Allgemeinverfügung der Stadt Nürnberg vom Mittwoch, 9. Dezember 2020, veröffentlichten Regelungen gelten unverändert weiter. Die ebenfalls am Mittwoch, 9. Dezember 2020, in Kraft getretene 10. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) des Freistaats Bayern gilt auch in der geänderten Fassung bis zum 5. Januar 2021. tom
Leitung:
Andreas Franke
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