Nr. 547 / 10.06.2021
Spielhallen und Wettbüros sind nicht nur wegen der verheerenden sozialen Folgen für die Spielsüchtigen ein Problem, sie leiten auch regelmäßig „trading-down-Effekte“ ein und können ganze Stadtlagen entwerten. Daher bekämpft die Stadt Nürnberg Spielhallen und Wettbüros mit allen Mitteln des Rechts, auch wenn die Verfahren langwierig sind. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Mai 2020, Az. 9 B 17.710, ist nun rechtskräftig und bestätigt den Nürnberger Weg, Wettbüros auch über die Nichtzulassung von Stellplatzablösen zu verhindern.
Bereits 2014 hatte die Stadt beispielsweise die Genehmigung für eine beantragte (und illegal umgesetzte) Nutzungsänderung von einem Laden zu einem Wettbüro in der Nürnberger Südstadt abgelehnt und die bereits ausgeübte Nutzung untersagt. Der Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hatte die dagegen gerichtete Klage der Wettbürobetreiberin mit Urteil vom 1. Juli 2015, Az. AN 9 K 14.1543, abgewiesen. Wie üblich gingen die Betreiber in die nächste Instanz. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hatte zunächst die Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen. Mit Urteil vom 26. Mai 2020 wurde nun aber auch die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, dass es am Nachweis der erforderlichen Stellplätze fehle.
„Die Wirksamkeit der städtischen Richtzahlenliste wurde bestätigt. Die Stadt kann auch nach pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheiden, einen Ablösevertrag abzuschließen – oder eben nicht“, so Planungs- und Baureferent Daniel F. Ulrich: „Ein Anspruch auf Ablösung der Stellplatzpflicht bestehe wegen der von der Stadt verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen und Konzeptionen nicht und auch eine Abweichung von den entsprechenden Anforderungen kommt nicht in Betracht“.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen, vom Betreiber aber trotzdem angestrebt. Mit Beschluss vom 22. April 2021, Az. 4 B 27.20, hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Mai 2020, Az. 9 B 17.710, ist damit rechtskräftig. Damit ist die Nürnberger Praxis gesichert, Wettbüros auch über die Nichtzulassung von Stellplatzablösen zu verhindern. maj
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