Nachrichten aus dem Rathaus

Nr. 241 / 15.03.2022

Kartierung und Abfang von Knoblauchkröten in Wetzendorf

Bei den artenschutzrechtlichen Kartierungen 2021 für einen Bebauungsplan in Wetzendorf sind in einem Teich zehn Knoblauchkröten kartiert worden. Die Art ist nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) streng geschützt und muss bei Beeinträchtigungen untersucht und gegebenenfalls ausgeglichen werden. Ab dem heutigen Dienstag, 15. März 2022, soll der derzeit unbekannte Landlebensraum der Knoblauchkröte kartiert werden, um durch die geplanten archäologischen Grabungen eine Beeinträchtigung der Tiere zu verhindern. Die dafür nötigen Zäune sind bereits aufgestellt.

Das Laichgewässer auf dem betroffenen Gelände weist mehrere ungünstige Faktoren für die Knoblauchkröten auf. Der bestehende hohe Fischbestand beeinträchtigt die Reproduktion der Art in diesem Bereich, daher konnte kein Reproduktionsnachweis vor Ort erbracht werden. Das Alter der Population ist zudem unbekannt und ihre Größe mit zehn bekannten Individuen relativ klein. Es wird von einem schlechten Erhaltungszustand der Population ausgegangen. Durch diese Bedingungen ist es unsicher, dass sich die Art vor Ort im nötigen Umfang erfolgreich vermehren kann, um sich langfristig zu halten.

Die Stadt Nürnberg nutzt nun die Gelegenheit der Kartierung, die anwandernden Tiere in den Tiergarten zu bringen, wo ihnen in einem geschützten Rahmen die Möglichkeit gegeben wird, sich durch mehrere Reproduktionsperioden zu vermehren. Sowohl die Bereiche für die Fortpflanzungsperiode als auch der Zeitraum, in welchem die Tiere an Land leben, werden nach den Vorgaben der Deutschen Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde ausgeführt. Kranke Tiere können dort zudem vom Rest der Art isoliert behandelt werden.

Die Zäune und Eimer dürfen während dieser wichtigen Absammlung nicht beschädigt oder beeinträchtigt werden, da dies den Tieren schadet. Sie können sowohl direkte Verletzungen erleiden als auch indirekt dadurch beeinträchtigt werden, dass sie nicht abgesammelt werden können und ihren Lebensraum verlieren. Ein Eingriff in den Vorgang verstößt gegen den § 44 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG und ist strafrechtlich relevant. Der genaue Standort der Absammlung wird zum Schutz der Tiere nicht genannt. maj

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