Nr. 397 / 14.04.2022
Seit Mittwoch, 13. April 2022, hat Bayern die Dauer der Isolation von Corona-Erkrankten nach einem positiven Testergebnis auf fünf Tage verkürzt. Zudem wurde verfügt, dass enge Kontaktpersonen einer infizierten Person sich nicht mehr in Quarantäne begeben müssen. Dies ist in der Allgemeinverfügung Isolation von positiv auf das Coronavirus Sars-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) zusammengefasst worden und ist bis Donnerstag, 30. Juni 2022, befristet.
Isolation von positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Personen
Für Personen, die mittels Antigentest oder Nukleinsäuretest, jeweils durchgeführt oder überwacht durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person (zertifizierter Test), positiv auf Sars-CoV-2 getestet wurden, besteht weiterhin eine Isolationspflicht, wenn ein positives Testergebnis vorliegt.
Bei der Berechnung der Isolationsdauer findet der Symptombeginn keine Berücksichtigung mehr. Es gilt ab sofort der Erstnachweis des Erregers. Die Fünf-Tage-Frist beginnt am Tag nach dem Erstnachweis zu laufen und endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
Sowohl bei symptomatischen als auch asymptomatischen mit Schnelltest positiv getesteten Personen endet die Isolation frühestens nach Ablauf von fünf Tagen nach Erstnachweis des Erregers und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden. Eine Freitestung ist nicht erforderlich.
Liegt an Tag fünf keine Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden vor, dauert die Isolation zunächst weiter an. Entscheidend sind 48 Stunden (zwei Tage) Symptomfreiheit. Eine Isolation endet jedoch spätestens nach Ablauf von zehn Tagen.
Ein positives Ergebnis eines zertifizierten Antigenschnelltests sollte weiterhin mittels PCR-Test überprüft werden. Weist dieser PCR-Test ein negatives Ergebnis auf, endet die Isolation mit dem Vorliegen dieses Testergebnisses. Liegt kein PCR-Testergebnis vor oder ist dieses positiv, endet die Isolation frühestens nach Ablauf von fünf Tagen nach dem (ersten) positiven Antigentest und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden, spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Tagen.
Quarantäne von engen Kontakt- und Verdachtspersonen
Die Anordnung einer Quarantäne für enge Kontaktpersonen und Verdachtspersonen erfolgt ab sofort nicht mehr. Daher wird die Quarantäne für diese Personen mit Wirkung zum 13. April 2022 nicht mehr durch die AV Isolation angeordnet.
Infizierte werden weiterhin gebeten, ihre Kontakte selbstständig zu informieren.
Kontaktpersonen wird empfohlen, eigenverantwortlich Kontakte zu reduzieren, wenn möglich im Homeoffice zu arbeiten, die allgemeinen Hygieneregeln AHA + L gewissenhaft einzuhalten und auf Krankheitssymptome zu achten. Empfohlen wird auch, sich freiwillig fünf Tage lang selbst zu testen.
Für Kontaktpersonen, die in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Alten- und Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten beschäftigt sind, wird eine arbeitstägliche Testung mittels Antigentest oder Nukleinsäuretest vor Dienstantritt bis einschließlich Tag fünf nach dem Kontakt empfohlen.
Weitere Informationen zum richtigen Verhalten bei einem positiven Corona-Test sind unter https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/ verfügbar. let
Leitung:
Andreas Franke
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