Nachrichten aus dem Rathaus

Nr. 418 / 26.04.2023

Neuerlass der Hundehaltungsverordnung

Mit Beschluss vom 15. März 2023 ist die Hundehaltungsverordnung („Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde – HundeVO)“ vom Stadtrat neu erlassen worden. Geändert wurde im Wesentlichen der räumliche Umgriff des Leinenzwangs.

Eine Leinenpflicht für Hunde ab einer Schulterhöhe von 50 Zentimetern gilt danach

  • in öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Bereich innerhalb des Altstadtrings (Vestnertorgraben, Maxtorgraben, Rathenauplatz, Laufertorgraben, Marientorgraben, Königstorgraben, Frauentorgraben, Am Plärrer, Spittlertorgraben, Westtorgraben, Neutorgraben; die an diesen Straßen auf der der Altstadt zugewandten Seite verlaufenden Gehwege gehören zum leinenpflichtigen Bereich),
  • in allen ausgewiesenen Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen im gesamten Stadtgebiet und
  • in der Königstorpassage.

Für Kampfhunde besteht eine Leinenpflicht im gesamten Stadtgebiet (auch in den Hundefreilaufzonen).

Bei einer Leinenpflicht muss die Hundeleine reißfest und darf höchstens 120 Zentimeter lang sein.

Darüber hinaus gelten für besondere Örtlichkeiten und Veranstaltungen nach den hierfür geltenden Satzungen und Verordnungen weitergehende Beschränkungen für das Mitführen von Hunden.

Eine Leinenpflicht für alle Hunde gilt:

  • in Grünanlagen,
  • auf Wochen- und Jahrmärkten,
  • in den Naturschutzgebieten Hainberg und Föhrenbuck,
  • im Naturschutzgebiet Pegnitztal-Ost auf Mähwiesen während der Aufwuchszeit von 1. März bis 30. September, auf Weideflächen während der Brutzeit von 1. April bis 30. Juni und darüber hinaus während der Beweidung.

Zudem dürfen Hunde mit Ausnahme von Behindertenbegleithunden grundsätzlich nicht mitgeführt werden:

  • auf und im näheren Umgriff von Kinderspielplätzen, abgegrenzten Bolzplätzen, an und in Wasseranlagen, Brunnenanlagen, auf Liegewiesen und in Pflanzbeeten der Grünanlagen sowie bei durch Beschilderung angeordnetem Mitführungsverbot,
  • auf städtischen Friedhöfen,
  • im Tiergarten,
  • in städtischen Bädern,
  • auf dem Frühlings- und Herbstvolksfest,
  • im Stadion,
  • auf dem städtischen Großmarkt. let

Weitere Informationen zum Halten von Hunden in der Stadt sind zu finden unter

https://www.nuernberg.de/internet/ordnungsamt/leinenpflicht_mitfuehrverbot.html und

https://www.nuernberg.de/internet/soer_nbg/hunde_in_der_stadt.html

 

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