Grundschule / Mittelschule / Förderschule
Anspruch auf Kostenfreiheit haben:
-
Schüler/innen der Jahrgangsstufen 1 bis 4.
Dafür muss der Schulweg (= Fußweg) einfach mehr als 2 km betragen.
-
Schüler/innen der Jahrgangsstufen 5 bis 10.
Dafür muss der Schulweg (= Fußweg) einfach mehr als 3 km betragen.
In beiden Fällen besteht die Beförderungspflicht nur zum (Wahl-) Pflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, d. h.:
− der Sprengelschule oder
− der Schule, welcher der Schüler/die Schülerin durch das staatliche Schulamt zugewiesen wurde.
Keinen Anspruch auf Kostenfreiheit haben:
Schüler/innen mit einem Gastschulverhältnis aus zwingenden persönlichen Gründen.
Die Kostenfreiheit des Schulwegs für Schüler/innen mit dauernder erheblicher Behinderung oder bei gefährlichen Schulwegen wird gesondert im Einzelfall geprüft.
Amt für Allgemeinbildende Schulen
Schülerbeförderung
Hauptmarkt 18
90403 Nürnberg
Telefon 09 11 / 2 31-11400
Zur verschlüsselten Übertragung Ihrer Nachricht:
Öffnungszeiten:
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich.