Ehrenamtliche Verwaltungsrichter

Die Stadt Nürnberg sucht nach geeigneten Personen für das Amt als
ehrenamtliche Verwaltungsrichter bzw. Verwaltungsrichterinnen für das Verwaltungsgericht Ansbach. Die nächste fünfjährige Amtsperiode läuft vom 1. April 2025 bis 31. März 2030.

Bewerbung

Wer sich für die Tätigkeit einer bzw. eines ehrenamtlichen Verwaltungsrichterin bzw. Verwaltungsrichters interessiert, kann sich mittels Bewerbungsformular zur Aufnahme in die Vorschlagsliste melden. Diese Liste wird einem besonderen Ausschuss beim Verwaltungsgericht in Ansbach zur Auswahl einer bestimmten Anzahl von Personen vorgelegt.

Bitte beide Formulare unterschreiben!

Bitte senden Sie den Bewerbungsbogen und die Erklärung zur Verfassungstreue vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die Stadt Nürnberg, Amt für Stadtforschung und Statistik, Unschlittplatz 7a, 90403 Nürnberg oder per Telefax an 09 11 / 2 31-2844.

Voraussetzungen

Das verantwortungsvolle Amt verlangt im hohen Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – im Hinblick auf evtl. mehrstündigen Sitzungsdienst – körperliche Eignung. Die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter sind an höchstens 12 Sitzungstagen im Jahr im Einsatz.

An sonstigen persönlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  1. Deutsche Staatsangehörigkeit
  2. Vollendetes 25. Lebensjahr (Geburtstag vor dem 01.04.2000 für die Amtsperiode ab 01.04.2025)
  3. Hauptwohnsitz in Nürnberg

Folgende Personen können n i c h t ehrenamtliche Verwaltungsrichter werden:

  1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder
  2. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
  3. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  4. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen,
  5. Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  6. Richter,
  7. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
  8. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
  9. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern berufen werden.

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit

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