Mitteilungspflicht für Arbeitgebende

Das Aufenthaltsgesetz regelt bestimmte Pflichten für Arbeitgebende bei der Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen.

Bei einer vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung müssen Sie uns dies mitteilen. Damit kann die Ausländerbehörde prüfen, ob sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels verkürzt.

Je nach Art der Aufenthaltserlaubnis gelten für die Mitteilung unterschiedliche Fristen.

Mitteilungspflicht des Arbeitgebenden bei einem Aufenthaltstitel

Wenn eine Beschäftigung, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet oder abgebrochen wird, sind Sie verpflichtet uns dies innerhalb von vier Wochen mitzuteilen.

Die Frist beginnt, sobald die in Ihrem Unternehmen für das Personal zuständige Stelle Kenntnis von der vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erlangt.

Eine Verletzung der Mitteilungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 98 Abs. 2a Nr. 2 oder Nr. 4 AufenthG und kann mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 € geahndet werden (§ 98 Abs.5 AufenthG).

Nutzen Sie unseren Online-Dienst, um uns schnell und einfach alle relevanten Angaben mitzuteilen. Damit erfüllen Sie Ihre Mitteilungspflicht.

Mitteilungspflicht des Arbeitgebenden bei einer Ausbildungsduldung

Wenn eine Ausbildung, für die eine Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) erteilt wurde, vorzeitig beendet oder abgebrochen wird, sind Sie verpflichtet, uns dies innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen (vgl. § 60c Abs. 5 Satz 1 AufenthG).

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Mitteilungspflicht des Arbeitgebenden bei einer Beschäftigungsduldung

Wenn eine Beschäftigung, für die eine Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthG) erteilt wurde, beendet wird, sind Sie verpflichtet, uns dies innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen (vgl. § 60d Abs. 3 Satz 3 AufenthG).

Eine Verletzung der Mitteilungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 98 Abs. 2a Nr. 4 AufenthG und kann mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 € geahndet werden (§ 98 Abs.5 AufenthG).

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Sonderfälle ohne Mitteilungspflicht

Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn
- die beabsichtigte Beschäftigung noch nicht aufgenommen wurde oder
- eine befristete Beschäftigung kurz vor Ablauf (höchstens ein Monat) der Befristung beendet wurde.

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Dieser Online-Dienst dient nur der Mitteilung eines vorzeitig beendigten Arbeitsverhältnisses.

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