In Deutschland studieren

Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums wird erteilt, wenn Sie zu einem Vollzeitstudium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule zugelassen sind. Hierzu zählen unter anderem Universitäten, pädagogische Hochschulen, Kunsthochschulen und Fachhochschulen sowie Berufsakademien und Studienkollegs.

Die Aufenthaltserlaubnis wird für eine Dauer von mindestens einem Jahr und maximal zwei Jahren erteilt und verlängert. Die Dauer ist abhängig vom Nachweis Ihrer Lebensunterhaltssicherung sowie der Gültigkeit des Passes und Ihrer Krankenversicherung. Die Gesamtaufenthaltsdauer zum Zweck des Studiums und für studienvorbereitende Maßnahmen beträgt maximal zehn Jahre.

Arbeiten während des Studiums

Ab dem 01.03.2024 gilt folgende Regelung für die Beschäftigung bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG:

Während Ihres Studiums/ Ihrer studienvorbereitenden Maßnahme dürfen Sie bis zu 140 volle Tage im Jahr eine Beschäftigung ausüben. Eine selbständige Tätigkeit ist nicht erlaubt. Studentische Nebentätigkeiten werden nicht angerechnet. Diese sind z.B.: Tätigkeiten an der Hochschule oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen, von der Hochschule empfohlene Praktika, hochschulbezogene Tätigkeiten in hochschulnahen Organisationen, etc.

Für Teilzeitbeschäftigungen gilt:
- Arbeitszeiten bis zu vier Stunden am Tag gelten als halber Arbeitstag
- während der Vorlesungszeit werden 20 Wochenstunden unabhängig von der Verteilung auf die einzelnen Tage als 2,5 Arbeitstage gewertet
- während der vorlesungsfreien Zeit werden mehr als 20 Wochenstunden ebenfalls nur als 2,5 Arbeitstage gewertet

Angerechnet werden nur Tage, an denen Sie tatsächlich die Beschäftigung ausüben.

Die Verteilung der Tage und die Kontrolle über die Einhaltung der Höchstgrenze der verfügbaren Tage obliegt ausschließlich dem Arbeitgeber und Ihnen.

Die o.g. Regelung gilt ab dem 01.03.2024 Kraft Gesetz und somit auch für Aufenthaltstitel welche vor dem 01.03.2024 erteilt/verlängert wurden. Eine Änderung der Nebenbestimmung ist hier regelmäßig nicht erforderlich.


Wechsel der Fachrichtung oder der Hochschule

Die Aufenthaltserlaubnis ist auf das Studium an Ihrer Hochschule und in Ihrem Studiengang beschränkt. Diese Beschränkung wird auf einem Zusatzblatt zum elektronischen Aufenthaltstitel festgehalten und wird Auflagen genannt. Wenn Sie diese Auflagen ändern lassen wollen, müssen Sie sich mit uns in Verbindung setzen.

Ein Wechsel der Hochschule oder des Studiengangs ist grundsätzlich möglich. Ein Studiengangwechsel nach dem dritten Semester ist nur zulässig, wenn das Studium in einem angemessenen Zeitraum abgeschlossen werden kann. Das heißt, Sie müssen Ihr Studium in Deutschland trotz Wechsel des Studiengangs oder der Hochschule innerhalb der Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren beenden. Zur Beurteilung, ob dies machbar ist, wird in manchen Fällen eine Stellungnahme der Hochschule herangezogen.

Wenn Sie den Studiengang oder die Hochschule wechseln, muss ein neues Zusatzblatt für Ihren elektronischen Aufenthaltstitel ausgestellt werden. Deshalb müssen Sie eine Änderung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen.


Studienabbruch

Als Studentin oder als Student ist Ihre Aufenthaltserlaubnis an den Aufenthaltszweck Studium gebunden. Der Wechsel zu einem anderen Aufenthaltszweck ist grundsätzlich nur möglich, wenn Sie Ihr Studium erfolgreich abgeschlossen haben.

Während des Studiums kann ein Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck nur bei Vorliegen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.

Wenn Sie Ihr Studium ohne Abschluss beendet haben, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck ebenfalls nur möglich, wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht. In Einzelfällen besteht die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel zum Zweck einer schulischen oder betrieblichen Berufsausbildung zu erteilen.


Mit "Mein Nürnberg" schnell und einfach zum Aufenthaltstitel

Einfach Online Machen

1. Schritt: Bei "Mein Nürnberg" registrieren

Legen Sie sich ein persönliches "Mein Nürnberg"-Konto an. Danach können Sie alle Anliegen sicher und bequem online erledigen.

2. Schritt: Aufenthaltstitel online beantragen

Bevor Sie beginnen, halten Sie bitte folgende Unterlagen bereit:

  • Lichtbildseite aus gültigem Pass
  • Nachweis über die Sicherung Ihres Lebensunterhalts
  • Nachweis über Ihren Krankenversicherungsschutz
  • Schulvertrag

Welche Unterlagen darüber hinaus nötig sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Wenn Sie einen Aufenthaltstitel beantragen, teilen wir Ihnen im Lauf des Verfahrens mit, welche Nachweise Sie vorlegen müssen.



Hilfe und Downloads von A-Z

Mehr zum Thema

Digitales Amt

Auszeichnungsplakette Digitales Amt

Häufig nachgefragt:

URL dieser Seite
<http://www.nuernberg.de/internet/auslaenderbehoerde/waehrend_des_studiums.html>