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Einführung der zweiten Leichenschau vor Feuerbestattungen in Bayern
Ab Dienstag, 1. April 2025, wird auch in Bayern die zweite Leichenschau
eingeführt. Danach darf der Träger einer Feuerbestattungsanlage, in
Nürnberg also das Krematorium, eine Feuerbestattung erst dann vornehmen,
wenn eine zweite Leichenschau bestätigt hat, dass keine Anhaltspunkte für
einen nicht natürlichen Tod vorliegen.
Die erste Leichenschau wird von einer hinzugezogenen Ärztin oder Arzt
durchgeführt und dient regelmäßig der Feststellung des Todes unmittelbar
nach Auffinden der oder des Verstorbenen. Die anlässlich dieser ersten
Leichenschau von der Ärztin oder dem Arzt ausgestellte Todesbescheinigung
enthält neben den Personalien der oder des Verstorbenen auch Angaben
über die Todesart und die Todesursache.
Bei der zweiten Leichenschau unmittelbar vor der Feuerbestattung bestätigen
die Ärztin oder der Arzt den natürlichen Tod der oder des Verstorbenen. Dafür
erheben die untersuchenden Ärztinnen und Ärzte 119 Euro, die das
Krematorium der Stadt Nürnberg den Auftraggebenden weiter verrechnet.
Bei einer Erdbestattung ohne vorherige Einäscherung, in der Regel eine
Sargbestattung, ist eine zweite Leichenschau gesetzlich nicht
vorgeschrieben.
Leichenannahme – wichtige Information
Die aktuelle Situation erfordert es, konsequent bestattungsrechtliche Vorgaben zu beachten. Derzeit werden im Krematorium und auf den Friedhöfen Verstorbene nur noch im Sarg oder im verschlossenen Bergesack angenommen.
COVID-19 Verstorbene gelten nach der Festlegung des Bayer. Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherzeit seit 29.03.2020 als infektiös. Das Gesundheitsamt Nürnberg hat am 03.06.2020 alle Pflege- und Behindertenheime, Hospize und ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie alle Krankenhäuser in Nürnberg per Mail angeschrieben, dass bei infektiösen Verstorbenen, insbesondere an COVID-19 Verstorbenen, bei Einlieferung in das kommunale Leichenhaus eine Kopie des nicht vertraulichen Teils der Todesbescheinigung vorhanden sein muss; die Verwaltungen der genannten Einrichtungen müssen bei Abholung über eine Infektionsgefahr informieren und die Verstorbenen buchmäßig und tatsächlich als infektiös kennzeichnen.