Abbrüche baulicher Anlagen

Für den vollständigen Abbruch oder die Beseitigung baulicher Anlagen sind die beiden folgenden Fälle zu unterscheiden:

Verfahrensfreie Vorhaben nach Art. 57 Abs. 5 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Weder ein Baugenehmigungs- noch ein Genehmigungsfreistellungsverfahren sind durchzuführen bei der Beseitigung von:

  • baulichen Anlagen, die verfahrensfrei errichtet oder geändert werden dürfen
  • freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3

Anzeigepflichtige Vorhaben nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Für diese Anlagen ist die beabsichtigte Beseitigung einen Monat vorher bei der Bauordnungsbehörde anzuzeigen; hierzu sind vorzulagen:

  • ein Lageplan im Maßstab 1:1000 mit Kennzeichnung des abzubrechenden Objekts
  • bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 die Bestätigung eines Tragwerksplaners über die Standsicherheit des Gebäudes, an welches das abzubrechende Gebäude angebaut ist
  • bei sonstigen nicht freistehenden Gebäuden die Bescheinigung eines Prüfsachverständigen über die Standsicherheit des Gebäudes, an welches das abzubrechende Gebäude angebaut ist

Eine Bestätigung bzw. eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.

Was sonst zu beachten ist:

Benötigt der Bauherr noch eine andere öffentlich-rechtliche Gestattung, z. B. für den Abbruch eines Baudenkmals eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis, darf ohne diese Erlaubnis mit dem Abbruch nicht begonnen werden.

Der teilweise Abbruch ist als Änderung eines Gebäudes genehmigungspflichtig, d. h. hierfür ist ein Genehmigungs- bzw. ein Freistellungsverfahren durchzuführen.

Fristen

Gebühren

Bauordnungsbehörde

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