Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Bei unverheirateten Eltern ist eine Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft notwendig. Durch die Vaterschaftsanerkennung erklären Sie rechtlich verbindlich, dass Sie der Vater des Kindes sind. Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
Wenn Sie eine Vaterschaft anerkennen wollen, muss das öffentlich beurkundet werden. Wir empfehlen, die Anerkennung schon vor der Geburt des Kindes zu erledigen. Eine Vaterschaftsanerkennung nach der Geburt des Kindes ist ebenfalls möglich.
Ablauf
Wenn die Geburt noch nicht beurkundet ist oder das Kind noch nicht geboren wurde:
Eine persönliche Beantragung vor Ort ist erforderlich. Für die Antragstellung ist eine vorherige Terminvereinbarung notwendig. Bitte wenden Sie sich hierfür über das Kontaktformular an das Standesamt.
Die Vaterschaftsanerkennung ist nur mit Zustimmung der Mutter gültig. Bitte kommen Sie gemeinsam zum Termin.
Wenn Sie zusätzlich zur Vaterschaftsanerkennung auch eine Sorgeerklärung abgeben möchten, empfehlen wir Ihnen eine gemeinsamen Termin bei Ihrem zuständigen Jugendamt. Dort können Sie beides auf einmal erledigen.
amtliche Ausweisdokumente von Mutter und Vater (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
Mutterpass
Weitere vorzulegende Unterlagen richten sich nach dem Familienstand der Eltern. Die benötigten Unterlagen können Sie dem Merkblatt „Geburt in Nürnberg“ entnehmen.
Die Anerkennung ist jederzeit (vor der Geburt und zu jedem Alter des Kindes) möglich.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt unmittelbar vor Ort.
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Sprache, Übersetzungen und Überbeglaubigungen
Bitte bringen Sie eine Person zum Übersetzen mit, wenn Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen oder verstehen können. Das ist wichtig, damit Sie alle Informationen korrekt verstehen und sich verständlich machen können. Diese Person muss Ihre Sprache sowie Deutsch sicher beherrschen, sich durch ein amtliches Ausweisdokument ausweisen und darf nicht selbst beteiligt oder mit Ihnen verwandt sein.
Ausländische Urkunden sind mit deutscher Übersetzung und der erforderlichen Überbeglaubigung vorzulegen.
Bitte beachten Sie: Besuche sind nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich. Bitte wenden Sie sich hierfür über das Kontaktformular an das Standesamt.