Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung beantragen (mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen)

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel. Er gilt in der gesamten Bundesrepublik, sofern keine räumliche Beschränkung vorliegt. 
Wenn Sie ausgeprägte berufspraktische Kenntsnisse haben, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte Beschäftigung beantragen. 

Sie können die Aufenthaltserlaubnis unabhängig von einer formalen Qualifikation zur Beschäftigung für alle qualifizierten Beschäftigungen im nicht reglementierten Bereich erhalten, wenn die Beschäftigungsverordnung einen entsprechenden konkreten Beschäftigungsaufenthalt zulässt. Zu den nicht reglementierten Berufen zählen in Deutschland alle Berufe, die im dualen System (Berufsschule und Ausbildung im Betrieb) ausgebildet werden. Dies sind derzeit rund 330 Ausbildungsberufe. Ob Ihr Beruf reglementiert ist, finden erfahren Sie im Anerkennungs-Finder auf dem Portal "Anerkennung in Deutschland".

Um die Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, müssen Sie ausgeprägte Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben. Diese liegen vor, wenn Sie in den letzten fünf Jahren eine mindestens zweijährige Beschäftigung auf dem Niveau einer Fachkraft nachweisen können.
Sie müssen einen einen Berufs- oder Hochschulabschluss, der vom jeweiligen Ausbildungsstaat anerkannt ist, vorweisen können. Im Falle eines Berufsabschlusses ist eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erforderlich. Alternativ zu einem staatlich anerkannten Abschluss ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Abschluss einer deutschen Auslandshandelskammer ausreichend. 
Es muss ein Arbeitsvertrag oder Arbeitsplatzangebot mit einem Gehalt von mindestens 45 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung vorliegen. Eine Abweichung von der Gehaltsschwelle nach unten ist bei Tarifbindung des Arbeitgebers möglich. 

Besonderheit IT-Spezialistinnen und IT-Spezialisten:
Sie benötigen eine Berufserfahrung von zwei Jahre reduziert. Ein Berufs- oder Hochschulabschluss ist nicht notwendig. Sprachkenntnisse müssen für das Visum nicht mehr nachgewiesen werden.

Ablauf

Erforderliche Unterlagen

Fristen

Voraussetzungen

Gebühren

Dolmetscher/Dolmetscherin

Amt für Migration und Integration

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