Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung beantragen (Chancenkarte)

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel. Er gilt in der gesamten Bundesrepublik, sofern keine räumliche Beschränkung vorliegt.
Die Chancenkarte ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.

Mit der Chancenkarte können Sie eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, auch wenn sie noch keinen Arbeitsvertrag für eine qualifizierte Beschäftigung haben. Ziel der Chancenkarte ist es, Fachkräften den Zugang nach Deutschland zu erleichtern, ohne dass bereits ein Arbeitsvertrag oder eine Anerkennung der Berufsqualifikation aus dem Ausland vorliegen muss.

Die Chancenkarte kann erteilt werden für: 

  • Fachkräfte 

Wenn Sie einen deutschen, oder einen anerkannten beziehungsweise als gleichwertig geltenden ausländischen Hochschulabschluss oder qualifizierten Ausbildungsabschluss haben. 

  • keine Fachkräfte

Wenn Sie einen ausländischen Hochschulabschluss oder eine mindestens zweijährigen ausländischen Ausbildungsabschluss haben, der zwar (noch) nicht in Deutschland, aber in Ihrem Herkunftsland anerkannt ist. Hierüber ist ein Nachweis erforderlich. In diesem Fall müssen A1-Deutschkenntnisse oder B2-Englischkenntnisse vorhanden sein. Außerdem müssen in diesem Fall mindestens sechs Punkte nach § 20b AufenthG bezeihungsweise der Tabelle im Anhang zu § 20b AufenthG erreicht werden.

"Such-Chancenkarte"
Sie wird für bis zu ein Jahr erteilt.
Während des Aufenthalts  ist die Beschäftigung für maximal 20 Stunden pro Woche erlaubt. Eine Probebeschäftigung für jeweils zwei Wochen ist möglich. Eine selbständige Tätigkeit ist nicht erlaubt.

"Folge-Chancenkarte"
Sie wird für bis zu zwei weitere Jahre erteilt, wenn ein Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung vorliegt, aber noch kein "normaler" Aufenthaltstitel für die Erwerbstätigkeit erteilt werden kann (zum Beispiel weil die erforderliche Berufserfahrung gesammelt werden muss). 
Während des Aufenthalts ist eine konkrete qualifizierte Beschäftigung, der die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat, erlaubt.

Ablauf

Erforderliche Unterlagen

Fristen

Voraussetzungen

Gebühren

Niederlassungserlaubnis

Dolmetscher/Dolmetscherin

Amt für Migration und Integration

Postanschrift
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