Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung beantragen (Fachkräfte mit Berufsausbildung)
Beschreibung
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel. Er gilt in der gesamten Bundesrepublik, sofern keine räumliche Beschränkung vorliegt. Als Fachkraft mit Berufsausbildung können Sie für eine qualifizierte Beschäftigung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Sie sind eine Fachkraft, wenn Sie eine qualifizierte Berufsausbildung abgeschlossen haben. Bei inländischen qualifizierten Berufsabschlüssen muss eine mindestens zweijährige Berufsausbildung stattgefunden haben. Bei einer Berufsqualifikation aus dem Ausland ist Voraussetzung, dass die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde. Dies kann auch im Rahmen der Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis erfolgen. Eine Ausbildung, die im Ausland abgeschlossen wurde, muss mit einem deutschen Abschluss vergleichbar sein. Näheres zur Anerkennung finden Sie hier.
Mit einer Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung ist Ihnen die qualifizierte Beschäftigung aufgrund Ihres anerkannten Ausbildungsberufs erlaubt. Eine selbständige Tätigkeit ist nicht erlaubt.
Ablauf
Die Aufenthaltserlaubnis kann online beantragt werden. Im Laufe des Verfahrens melden wir uns bei Ihnen und vereinbaren mit Ihnen einen Termin.
Berufsausübungserlaubnis Die Aufnahme der Beschäftigung ist erst nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit sowie der Erteilung der Arbeitserlaubnis durch das Amt für Migration und Integration erlaubt.
Für bestimmte Berufe ist außerdem eine Erlaubnis zur Berufsausübung erforderlich. Ob das für Ihren Beruf zutrifft, erfahren Sie über den Anerkennungs-Finder.
Feststellung der Gleichwertigkeit Über die Gleichstellung mit einem deutschen Schulabschluss für berufliche Zwecke entscheiden die Anerkennungsstellen der Bundesländer, die Sie über die anabin-Datenbank abrufen können.
Erforderliche Unterlagen
Lichtbildseite aus Ihrem gültigem Pass oder Identitätsdokument
Aufenthaltstitel mit Zusatzblatt (falls vorhanden)
Vollmacht, Sorgerechtserklärung, Betreuerausweis oder ähnliches (falls zutreffend)
weitere Unterlagen (zum Beispiel Fiktionsbescheinigung, Visum mit Zusatzblatt, Aufenthaltstitel eines anderen Landes, Duldung, Gestattung)
Arbeitsvertrag
Arbeitsbescheinigung
Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
Probelohnabrechnung oder Lohnabrechnungen (drei Monate) wenn Tätigkeit bereits aufgenommen wurde
Qualifikationsnachweis (Urkunde/Abschlusszeugnis)
Berufsausübungserlaubnis (falls erforderlich – zum Beispiel als Gesundheits- und Krankenpfleger/in)
Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz – bei privater Krankenversicherung bitte Formular ausfüllen lassen
Bei einer Teilzeitbeschäftigung und/oder bei der gleichzeitigen Beantragung von Aufenthaltstiteln für Familienmitglieder sind weitere folgende Unterlagen nötig:
Mietvertrag
Wohnraumbestätigung
Nachweis über Heizkosten
Welche Unterlagen nötig sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Im Laufe der Bearbeitung Ihres Antrages benachrichtigen wir Sie, welche Unterlagen oder Nachweise wir zusätzlich von Ihnen benötigen.
Die Aufenthaltserlaubnis gilt für maximal vier Jahre. Wenn Ihr Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit kürzer gilt, verkürzt sich damit auch die Dauer Ihres Aufenthaltstitels.
Voraussetzungen
Für die Einreise zum Zweck der Beschäftigung wird in der Regel ein Visum benötigt. Dieses Visum müssen Sie bei der deutschen Auslandsvertretung Ihres Heimatlandes beantragen.
die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegen vor
konkretes Arbeitsplatzangebot
inländischer qualifizierter Berufsschulabschluss oder ausländische berufliche Qualifikation, die mit einem deutschen Abschluss vergleichbar ist
wenn Sie den Aufenthaltstitel zum ersten Mal beantragen und älter als 45 Jahre sind, muss Ihr Bruttojahresgehalt mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung betragen
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Gebühren
Die individuelle Gebühr wird Ihnen im Rahmen der Antragstellung mitgeteilt.
Integrationskurs
Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs.
Niederlassungserlaubnis
Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte Sie können die Niederlassungserlaubnis beantragen, wenn Sie:
seit drei Jahren im Besitz der Aufenthalterlaubnis sind. Die Frist reduziert sich auf zwei Jahre, wenn Sie eine inländische Ausbildung oder ein Studium absolviert haben
als Fachkraft tätig sind (einen Arbeitsplatz haben)
36 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweisen. Die Frist von 48 Monaten bzw. 36 Monaten verkürzt sich auf zwei Jahre, wenn die Qualifikation im Inland erworben wurde
deutsche Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachweisen können
Ihren Lebensunterhalt sichern
ausreichend krankenversichert sind
keine Vorstrafen haben
eine Beschäftigungserlaubnis haben (sofern Sie Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer sind)
im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse sind
über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen
über ausreichenden Wohnraum für sich und die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügen
Dolmetscher/Dolmetscherin
Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin eine Person zum Übersetzen mit, wenn Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen oder verstehen können. Das ist wichtig, damit Sie alle Informationen korrekt verstehen und sich verständlich machen können.