Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug beantragen (Familienangehörige von Ausländerinnen und Ausländern)
Beschreibung
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel. Er gilt in der gesamten Bundesrepublik, sofern keine räumliche Beschränkung vorliegt. Eine Aufenthaltserlaubnis kann für den Familiennachzug zu einer/einen in Deutschland lebenden Ausländerin oder Ausländer erteilt werden.
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung kann erteilt werden an:
Ehegatten einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Aufenthaltstitel für Deutschland
Kinder einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Aufenthaltstitel für Deutschland
in Deutschland geborene Kinder, deren Eltern einen Aufenthaltstitel für Deutschland besitzen
Eltern von minderjährigen Ausländerinnen oder Ausländern mit Asyl- oder Flüchtlingsstatus, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil in Deutschland aufhält
Nähere Informationen zum Familiennachzug finden sie auch hier:
Die Aufenthaltserlaubnis kann online beantragt werden. Im Laufe des Verfahrens melden wir uns bei Ihnen und vereinbaren mit Ihnen einen Termin.
Trennung oder Scheidung Sie sind verpflichtet, dem Amt für Migration und Integration die Veränderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen.
Wenn die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland seit mindestens drei Jahren bestanden hat, kann unter Umständen eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, die vom Zweck des Familiennachzuges unabhängig ist.
In Deutschland geborene Kinder Ein in Deutschland geborenes Kind, das ausschließlich die ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn mindestens ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt. In der Regel informiert die Meldebehörde das Amt für Migration und Integration über die Geburt Ihres Kindes. Das Amt für Migration und Integration leitet daraufhin das Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für in Deutschland geborene Kinder ein. Als Eltern des Kindes werden Sie vom Amt für Migration und Integration gebeten, die Unterlagen vorzulegen, die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis notwendig sind.
Subsidiär Schutzberechtigte Ein Anspruch auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten besteht nicht. Der Familiennachzug kommt nur im Wege einer positiven behördlichen Ermessensentscheidung in Betracht. Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten kann aus humanitären Gründen erlaubt werden. Zu den humanitären Gründen zählen beispielsweise die Dauer der Trennung, das Alter der Kinder oder schwere Erkrankungen und konkrete Gefährdungen im Herkunftsland. Darüber hinaus sind auch Integrationsaspekte zu berücksichtigen. Der Familiennachzug nach Deutschland ist auf ein bundesweites Kontingent von 1.000 Personen pro Monat begrenzt.
Erforderliche Unterlagen
Lichtbildseite aus Ihrem gültigem Pass oder Identitätsdokument
Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel letzten drei Gehaltsabrechnungen)
Nachweis über einfache deutsche Sprachkenntnisse (A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER))
Personenstandsurkunden gegebenenfalls mit beglaubigter Übersetzung, Apostille oder Legalisation (Eheurkunde, Geburtsurkunde)
Nachweis über ausreichend Wohnraum (zum Beispiel Mietvertrag)
Welche Unterlagen nötig sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Im Laufe der Bearbeitung Ihres Antrages benachrichtigen wir Sie, welche Unterlagen oder Nachweise wir zusätzlich von Ihnen benötigen.
Die Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten von Ausländerinnen und Ausländern wird maximal für zwei Jahre erteilt und verlängert, allerdings nicht länger als die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten.
Die Aufenthaltserlaubnis von Kindern wird maximal bis zum 16. Lebensjahr erteilt beziehungsweise verlängert, allerdings nicht länger als die Aufenthaltserlaubnis der Eltern.
Voraussetzungen
Für die Einreise zum Zweck der Familienzusammenführung wird in der Regel ein nationales Visum benötigt. Die im Ausland lebenden Familienangehörigen müssen bei der zuständigen deutschen Botschaft zunächst ein Visum für die Einreise nach Deutschland beantragen.
die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegen vor
Ihr bereits in Deutschland lebendes Familienmitglied hat in Deutschland eine
Niederlassungserlaubnis,
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
Blaue Karte EU oder
Aufenthaltserlaubnis und
ausreichend Wohnraum zur Verfügung (falls erforderlich)
Ehe/Lebenspartnernachzug
beide Ehepartner/Lebenspartnern müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben
die nachziehende Person verfügt über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen
der Lebensunterhalt muss gesichert sein
es muss genügend Wohnraum zur Verfügung stehen
Kindernachzug (Minderjährige bis 16 Jahren) Grundsätzlich können Sie als minderjähriges lediges Kind zu Ihren Eltern (oder dem sorgeberechtigten Elternteil) nach Deutschland nachziehen. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, müssen Sie keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.
Kindernachzug (zwischen 16 und 18 Jahren)
Einreise im Familienverbund mit den Eltern oder
Nachzug innerhalb von drei Monaten oder
Beherrschen der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen oder wenn von einer leichten Integration in die deutschen Lebensverhältnisse ausgegangen werden kann (zum Beispiel aufgrund Abstammung aus einem deutschsprachigen Elternhaus oder Besuch einer deutschsprachigen Schule) oder
Vorliegen eines besonderen Härtefalls
Darüber hinaus müssen Sie möglicherweise weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese hängen teilweise vom Status des bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds ab. Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen ist ausgeschlossen, wenn Sie die Ehe oder andere verwandtschaftliche Beziehungen
erzwungen haben oder
nur für den Nachzug nach Deutschland eingegangen sind.
Wenn Sie zu einer Fachkraft (zum Beispiel Blaue Karte EU oder Selbständigen) ziehen, wird vom Wohnraumerfordernis abgesehen.
Gebühren
Die individuelle Gebühr wird Ihnen im Rahmen der Antragstellung mitgeteilt.
Integrationskurs
Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs.
Unter Umständen können Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden. Dies wird auf der Aufenthaltserlaubnis vermerkt.
Niederlassungserlaubnis
Niederlassungserlaubnis Ehegatten und Kindern von Ausländerinnen und Ausländern kann erst eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn sie fünf Jahre lang im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs waren. Kindern von Eltern ohne deutsche Staatsbürgerschaft können erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Dolmetscher/Dolmetscherin
Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin eine Person zum Übersetzen mit, wenn Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen oder verstehen können. Das ist wichtig, damit Sie alle Informationen korrekt verstehen und sich verständlich machen können.