Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen beantragen - Asyl und Flüchtlinge

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel. Er gilt in der gesamten Bundesrepublik, sofern keine räumliche Beschränkung vorliegt.
Eine Aufenthaltserlaubnis kann aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen beantragt werden. 

Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wird erst nach Abschluss des Asylverfahrens erteilt. Während des Asylverfahrens wird Ihnen eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt. 

Asylbewerber erhalten nach Abschluss des Asylverfahrens einen Bescheid, aus dem die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über den Asylantrag hervorgeht. Dieser Bescheid ist die Grundlage für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

Aus folgenden Gründen wird ein humanitärer Aufenthaltstitel erteilt:

  • Anerkennung als Asylberechtigter
  • Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
  • Zuerkennung von subsidiärem Schutz

Wenn der Asylantrag abgelehnt wurde, kann dennoch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Bescheid ein Abschiebungsverbot festgestellt hat.

Die Aufenthaltserlaubnis wird auf einem Ausweisersatz ausgestellt, wenn kein gültiger Nationalpass vorhanden ist. 

Beschäftigungserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen sowie von subsidiär Schutzberechtigten berechtigt zur Ausübung jeder Erwerbstätigkeit.
Die Aufenthaltserlaubnis von Ausländern, bei denen ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde, berechtigt zur Ausübung jeder Beschäftigung. Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist nicht erlaubt.

Ablauf

Erforderliche Unterlagen

Fristen

Gebühren

Integrationskurs

Niederlassungserlaubnis

Dolmetscher/Dolmetscherin

Amt für Migration und Integration

Postanschrift
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