Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen beantragen - Asyl und Flüchtlinge
Beschreibung
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel. Er gilt in der gesamten Bundesrepublik, sofern keine räumliche Beschränkung vorliegt. Eine Aufenthaltserlaubnis kann aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen beantragt werden.
Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wird erst nach Abschluss des Asylverfahrens erteilt. Während des Asylverfahrens wird Ihnen eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt.
Asylbewerber erhalten nach Abschluss des Asylverfahrens einen Bescheid, aus dem die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über den Asylantrag hervorgeht. Dieser Bescheid ist die Grundlage für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.
Aus folgenden Gründen wird ein humanitärer Aufenthaltstitel erteilt:
Anerkennung als Asylberechtigter
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
Zuerkennung von subsidiärem Schutz
Wenn der Asylantrag abgelehnt wurde, kann dennoch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Bescheid ein Abschiebungsverbot festgestellt hat.
Die Aufenthaltserlaubnis wird auf einem Ausweisersatz ausgestellt, wenn kein gültiger Nationalpass vorhanden ist.
Beschäftigungserlaubnis Die Aufenthaltserlaubnis von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen sowie von subsidiär Schutzberechtigten berechtigt zur Ausübung jeder Erwerbstätigkeit. Die Aufenthaltserlaubnis von Ausländern, bei denen ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde, berechtigt zur Ausübung jeder Beschäftigung. Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist nicht erlaubt.
Ablauf
Die Aufenthaltserlaubnis kann online beantragt werden. Im Laufe des Verfahrens melden wir uns bei Ihnen und vereinbaren mit Ihnen einen Termin. Die Aufenthaltserlaubnis kann erst nach Abschluss des Asylverfahrens erteilt werden.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entscheidet über Asylanträge auf der Grundlage des Asylgesetzes, des Aufenthaltsgesetzes sowie europäischer Richtlinien und Verordnungen. Im Rahmen des Asylverfahrens werden die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz (Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz), das Vorliegen politischer Verfolgung im Sinne des Grundgesetzes sowie Abschiebungsverbote geprüft. Maßgeblich für die Prüfung und Entscheidung des jeweiligen Asylantrages ist hierbei das individuelle Schicksal der Antragstellenden.
Nähere Informationen zur Durchführung des Asylverfahrens finden Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Während des Asylverfahrens wird Ihnen eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt.
Asylbewerberinnen/Asylbewerber (das heißt Geflüchtete, die sich noch im Asylverfahren befinden), die als Fachkraft in Deutschland beschäftigt sind oder ein entsprechendes Arbeitsplatzangebot haben, können unter engen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zur qualifizierten Beschäftigung in Deutschland beantragen. Vor Beantragung muss der Asylantrag zurückgezogen werden. Eine vorherige Beratung ist dringend zu empfehlen.
Erforderliche Unterlagen
Lichtbildseite aus Ihrem gültigem Pass oder Identitätsdokument (falls vorhanden)
Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
Welche Unterlagen nötig sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Im Laufe der Bearbeitung Ihres Antrages benachrichtigen wir Sie, welche Unterlagen oder Nachweise wir zusätzlich von Ihnen benötigen.
Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wird erst nach Abschluss des Asylverfahrens erteilt.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für maximal drei Jahre erteilt und verlängert.
Gebühren
Die individuelle Gebühr wird Ihnen im Rahmen der Antragstellung mitgeteilt.
Integrationskurs
Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs.
Niederlassungserlaubnis
Sie können die Niederlassungserlaubnis beantragen, wenn:
kein Widerruf oder Rücknahme Ihrer Anerkennung vorliegt
Sie seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis sind (Asylberechtigte/Asylberechtiger nach § 25 Abs. 1 AufenthG oder Anerkennung als Flüchtling nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 AufenthG)
Ihr Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist
Sie ausreichend krankenversichert sind
Sie Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) haben
keine entgegenstehenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen
Sie eine Beschäftigungserlaubnis haben (sofern Sie Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer sind)
Sie im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse sind
Sie über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen
Sie über ausreichenden Wohnraum für sich und die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügen
Wenn Sie Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) haben und der Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist, können Sie die Niederlassungserlaubnis bereits nach drei Jahren beantragen.
Dolmetscher/Dolmetscherin
Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin eine Person zum Übersetzen mit, wenn Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen oder verstehen können. Das ist wichtig, damit Sie alle Informationen korrekt verstehen und sich verständlich machen können.