Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel. Er gilt in der gesamten Bundesrepublik, sofern keine räumliche Beschränkung vorliegt.
Kinder können zu den in Deutschland lebenden Eltern, die eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen, grundsätzlich bis es 16 Jahre alt wird, nachziehen. Darüber hinaus kann ein Kind bis es 18 Jahre alt wird zu seinen Eltern nachziehen, wenn:
es die deutsche Sprache beherrscht oder
es gewährleistet erscheint, dass es sich in die Lebensverhältnisse in Deutschland einfügen kann
Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Kinder Das Kind erhält ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, wenn es:
im Bundesgebiet geboren wird
volljährig wird (18 Jahre alt wird)
die Voraussetzung der Niederlassungserlaubnis erfüllt
ein Kind von Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern ist
Erklärvideo
Ablauf
Die Aufenthaltserlaubnis kann online beantragt werden. Im Laufe des Verfahrens melden wir uns per Brief bei Ihnen und vereinbaren mit Ihnen einen Termin.
Für die Ausstellung einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis (Fiktionsbescheinigung), weil zum Beispiel noch nicht alle Unterlagen vorliegen, müssen Kinder nicht persönlich anwesend sein.
Erforderliche Unterlagen
Lichtbildseite aus Ihrem gültigem Pass oder Identitätsdokument
Aufenthaltstitel mit Zusatzblatt (falls vorhanden)
Vollmacht, Sorgerechtserklärung, Betreuerausweis oder ähnliches (falls zutreffend)
weitere Unterlagen (zum Beispiel Fiktionsbescheinigung, Visum mit Zusatzblatt, Aufenthaltstitel eines anderen Landes)
Nachweis über das Verwandtschaftsverhältnis zu Ihrer Bezugsperson (zum Beispiel Heiratsurkunde, Geburtsurkunde)
Nachweise über die Sicherung Ihres Lebensunterhalts (zum Beispiel Einkommensnachweise, Altersvorsorge)
Nachweis über Ihren Krankenversicherungsschutz (bei privater Krankenversicherung bitte das Formular ausfüllen lassen)
Nachweis über Ihre deutschen Sprachkenntnisse
Nachweis über ausreichenden Wohnraum (Mietvertrag, Wohnraumbestätigung)
Nachweise über die Namensführung (nur wenn eine andere Schreibweise als im Pass vorliegt)
Welche Unterlagen nötig sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Im Laufe der Bearbeitung Ihres Antrages benachrichtigen wir Sie, welche Unterlagen oder Nachweise wir zusätzlich von Ihnen benötigen.
Die Aufenthaltserlaubnis von Kindern wird maximal bis zum 16. Lebensjahr erteilt beziehungsweise verlängert, allerdings nicht länger als die Aufenthaltserlaubnis der Eltern.
Voraussetzungen
Für die Einreise zum Zweck der Familienzusammenführung wird in der Regel ein nationales Visum benötigt. Die im Ausland lebenden Familienangehörigen müssen bei der zuständigen deutschen Botschaft zunächst ein Visum für die Einreise nach Deutschland beantragen.
Beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil besitzt eine gültige:
Aufenthaltserlaubnis
Blaue Karte EU
ICT-Karte
Mobiler-ICT-Karte
Niederlassungserlaubnis oder
Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU
Zusätzlich
die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegen vor
das Kind ist noch keine 18 Jahre alt und unverheiratet
Gebühren
Die individuelle Gebühr wird Ihnen im Rahmen der Antragstellung mitgeteilt.
Integrationskurs
Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs.
Niederlassungserlaubnis
Niederlassungserlaubnis der Kinder Kinder ab 16 Jahren
Sie sind mindestens 16 Jahre alt
Sie besitzen eine gültigen Aufenthaltserlaubnis (zum Beispiel für den Familiennachzug oder aus humanitären Gründen)
Sie dürfen in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden sein. Auch die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe gegen Sie kann der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entgegenstehen.
Sind Sie am 16. Geburtstag noch nicht seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis, ist die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erst ab dem 18. Geburtstag möglich. In diesem Fall sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen:
Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER))
Ihr Lebensunterhalt ist gesichert oder Sie machen eine Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.
Dolmetscher/Dolmetscherin
Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin eine Person zum Übersetzen mit, wenn Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen oder verstehen können. Das ist wichtig, damit Sie alle Informationen korrekt verstehen und sich verständlich machen können.