Aufenthaltserlaubnis für Schweizer Staatsangehörige beantragen

Besondere Aufenthaltsrechte gibt es für Bürgerinnen und Bürger der Schweiz sowie deren Familienangehörige aus anderen (nicht der EU angehörenden) Ländern.

Wenn die Voraussetzungen des "Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit" erfüllt sind, benötigen Staatsangehörige der Schweiz keinen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz. Sie erhalten eine deklaratorische Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel.

Schweizer Staatsangehöriger benötigen für die Einreise und einen dreimonatigen Aufenthalt keine Aufenthaltserlaubnis. Wenn ein Aufenthalt länger als drei Monate geplant ist, ist eine Aufenthaltserlaubnis notwendig.
Wenn Sie sich seit fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten, erwerben Sie das "Daueraufenthaltsrecht". Hierüber wird Ihnen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis ausgestellt.

Drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Staatsangehörigen der Schweiz
Drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Staatsangehörigen der Schweiz wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung ausgestellt, sofern sie mit der Bezugsperson eine familiäre Lebensgemeinschaft führen.
Als Familienangehörige im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes gelten Ehegatten oder gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner. Des Weiteren auch minderjährige ledige Kinder oder Elternteile, die allerdings in der Regel aufgrund ihrer Abstammung bereits selbst Schweizer Staatsangehörige sein müssten.

Ablauf

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

Gebühren

Amt für Migration und Integration

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