Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation beantragen (Vermittlungsabsprache)

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel. Er gilt in der gesamten Bundesrepublik, sofern keine räumliche Beschränkung vorliegt.
Eine Aufenthaltserlaubnis kann zum Zweck der Anerkennung einer beruflichen Qualifikation erteilt werden. 

Die Bundesagentur für Arbeit kann Vermittlungsabsprachen mit den Arbeitsverwaltungen ausgewählter Herkunftsländer schließen. Fachkräfte, die im Rahmen einer Vermittlungsabsprache von der Bundesagentur für Arbeit in eine Beschäftigung in Deutschland vermittelt wurden, können das Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Stelle erst nach der Einreise im Inland einleiten. 

Eine Einreise über eine Vermittlungsabsprache der Bundesagentur für Arbeit ist zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens in zwei Bereichen möglich:

  • bei reglementierten Berufen im Gesundheits- und Pflegebereich oder 
  • bei sonstigen ausgewählten Berufsqualifikationen im reglementierten und nicht reglementierten Bereich

Nach Einschätzung der Bundesagentur für Arbeit muss die volle Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikationen erreichbar sein. Die Bundesagentur für Arbeit schließt Absprachen nur für ausgewählte Berufsqualifikationen des Herkunftslandes, die sie in Abstimmung mit einer für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle oder den Fachverbänden für geeignet hält oder wo nach ihrer Einschätzung angemessene Ausbildungsstrukturen existieren.

Mit dieser Aufenthaltserlaubnis ist noch keine Beschäftigung im angestrebten Beruf möglich. Eine Beschäftigung im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme (zum Beispiel Helfertätigkeit) ist erlaubt. Eine von der Qualifizierungsmaßnahme unabhängige Beschäftigung (Nebenbeschäftigung) von 20 Wochen pro Woche ist ebenfalls erlaubt. Eine selbständige Tätigkeit ist nicht erlaubt.

Ablauf

Erforderliche Unterlagen

Fristen

Voraussetzungen

Gebühren

Dolmetscher/Dolmetscherin

Amt für Migration und Integration

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