Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung beantragen

Bei der Duldung handelt es sich um keine Aufenthaltserlaubnis, sondern um die vorübergehende Aussetzung der Ausreisepflicht durch Abschiebung. Sie können eine Duldung beantragen, wenn Ihre Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und Ihnen keine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt wird. Eine Duldung wird erst dann erteilt, wenn mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

Die Ausbildungsduldung und die Beschäftigungsduldung sind besondere Arten der Duldung aus dringenden persönlichen Gründen.

Ausbildungsduldung
Sie können eine Ausbildungsduldung erhalten, wenn Sie eine qualifizierte Berufsausbildung aufnehmen oder aufgenommen haben. 
Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe und das Verzeichnisses der zuständigen Stellen wird jährlich im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Für die Ausbildungsduldung ist eine Beschäftigungserlaubnis notwenig. 

Nach der Ausbildungsduldung können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung beantragen.
Sollten Sie nach erfolgreichem Abschluss nicht im Ausbildungsbetrieb bleiben, kann Ihnen eine Duldung für sechs Monate erteilt werden.

Beschäftigungsduldung
Sie können eine Beschäftigungsduldung erhalten, wenn Sie bereits länger in Deutschland leben, einer Beschäftigung nachgehen und Ihren Lebensunterhalt eigentständig sichern können. 

Nach der Beschäftigungsduldung können Sie eine Aufenthaltserlaubnis wegen

erhalten.

Ablauf

Erforderliche Unterlagen

Fristen

Voraussetzungen

Gebühren

Dolmetscher/Dolmetscherin

Amt für Migration und Integration

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