1. Arbeitsplatzangebot
Für die Einleitung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens muss ein Arbeitsplatzangebot in Nürnberg vorliegen.
2. Bevollmächtigung des Arbeitgebers
Um das beschleunigte Fachkräfteverfahren zu beantragen, benötigen Sie eine Vollmacht Ihrer zukünftigen Fachkraft.
3. Beratung zum Anerkennungsverfahren
Muss die Fachkraft ihre qualifizierte Berufsausbildung oder ihren ausländischen Hochschulabschluss anerkennen lassen, sind Arbeitgebende verpflichtet, sich zuerst beraten zu lassen. Je nach Ausbildung der Fachkraft gibt es unterschiedliche Beratungsstellen.
Für Berufe im Handwerk:
Handwerkskammer (HWK) für Mittelfranken
Für Berufe in Industrie und Handel:
Industrie- und Handelskammer (IHK) Nürnberg und Mittelfranken
Für alle weiteren Berufe:
Fachinformationszentrum Einwanderung Franken
4. Abschluss einer Vereinbarung zwischen Arbeitgebenden und Amt für Migration und Integration
Das Amt für Migration und Integration und Sie schließen eine Vereinbarung, die unter anderem Ihre Verpflichtungen als Arbeitgeberin / Arbeitgeber, die der Fachkraft und der beteiligten Behörden (Ausländerbehörde, BA, Anerkennungsstellen, deutsche Auslandsvertretung) beinhaltet. Darüber hinaus erhalten Sie eine Beschreibung der Abläufe, einschließlich Nennung der Beteiligten, der beizubringenden Nachweise und der Fristen.
Beim Abschluss der Vereinbarung mit der Ausländerbehörde wird für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens eine Bearbeitungsgebühr von 411,00 EUR erhoben.
5. Anerkennung der ausländischen Qualifikation
Die Vergleichbarkeit der ausländischen Qualifikation mit einem deutschen Bildungsabschluss ist in der Regel Voraussetzung für die Erteilung eines Visums für Fachkräfte aus Drittstaaten. Das Amt für Migration und Integration leitet das Verfahren zur Anerkennung bzw. Gleichwertigkeitsprüfung der ausländischen Qualifikationen ein.
6. Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit (BA)
Neben der Berufsanerkennung ist die Zustimmung der BA für die vorgesehene Beschäftigung erforderlich. Abhängig davon, wie das Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung ausfällt, können Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren beenden oder fortführen. Soll es fortgeführt werden, holt die Ausländerbehörde die Zustimmung der BA ein. Die Arbeitsverwaltung prüft, ob die Arbeitsbedingungen den tariflich vereinbarten oder den regional üblichen entsprechen. Wenn die BA innerhalb einer Woche keine Rückmeldung gibt, gilt die Zustimmung als erteilt.
7. Erteilung der Vorabzustimmung für den Visumantrag
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt das Amt für Migration und Integration eine sogenannte "Vorabzustimmung zum Visum" und übergibt Ihnen diese zur Weiterleitung an die Fachkraft im Ausland.
8. Visumantragstellung im Ausland
Die ausländische Fachkraft muss die Vorabzustimmung bei der Auslandsvertretung vorlegen und erhält damit einen beschleunigten Termin zur Beantragung des Visums. Dieser muss innerhalb von drei Wochen stattfinden.