Beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen

Unternehmen und Arbeitgebende, die bereits über Kontakte zu Fachkräften in Drittstaaten verfügen, können diese einfacher und schneller nach Deutschland holen, um sie in ihrem Betrieb zu beschäftigen. Bearbeitungsfristen für Behörden sind im beschleunigten Fachkräfteverfahren verkürzt (im Anerkennungsverfahren zum Beispiel von drei auf zwei Monate).

Sind Sie als Unternehmen an der Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens interessiert und möchten sich über den Verfahrensablauf informieren, können Sie sich an die Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften wenden. Betreffen die Fragen speziell den Bereich der Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen, können Sie sich an die Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung (KuBB) wenden.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist möglich, wenn die Fachkraft mit einem der folgenden Zwecke einreisen möchte:

  • Betriebliche Aus- und Weiterbildung (§ 16a Aufenthaltsgesetz)
  • Schulische Ausbildung (§ 16a Aufenthaltsgesetz)
  • Anerkennung der beruflichen Qualifikation (§ 16d Aufenthaltsgesetz)
  • mit Berufsausbildung (§ 18a Aufenthaltsgesetz)
  • mit akademischer Ausbildung (§ 18b Aufenthaltsgesetz) 
  • als hoch qualifizierten Fachkraft mit akademischer Ausbildung (§ 18c Absatz 3 Aufenthaltsgesetz)
  • mit Blauer Karte EU (§ 18g Aufenthaltsgesetz)

Ablauf

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

Gebühren

Amt für Migration und Integration

Postanschrift
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