Die Zentrale Bußgeldstelle ist für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, mit Ausnahme von Verkehrsordnungswidrigkeiten, durch Bußgeldbescheide zuständig. Für die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ist der Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung im Großraum Nürnberg zuständig.
Ablauf
Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eines Bußgeldbescheids schriftlich oder persönlich (vor Ort zur Niederschrift) Einspruch dagegen einlegen. Den Einspruch können Sie auch beschränken auf bestimmte Beschwerdepunkte.
Ist Ihr Einspruch zulässig, prüft die Zentrale Bußgeldstelle, ob der Bußgeldbescheid zurückgenommen wird oder aufrechterhalten bleibt.
Wenn die Zentrale Bußgeldstelle den Bußgeldbescheid aufrechterhält und die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellt, entscheidet das örtlich zuständige Amtsgericht über Ihren Einspruch.
Die Rücknahme eines Bußgeldbescheides erhalten Sie schriftlich durch die Zentrale Bußgeldstelle oder durch Erlass eines neuen Bußgeldbescheides.
Ein unzulässiger Einspruch wird durch die Zentrale Bußgeldstelle verworfen.
Fristen
Zahlungsfrist Wenn Sie den Bußgeldbescheid für rechtmäßig erachten und keinen Einspruch einlegen, haben Sie nach Zustellung des Bescheids eine Frist von vier Wochen um den Betrag zu zahlen.
Einspruchsfrist Wurde der Bußgeldbescheid zugestellt, haben Sie das Recht, innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder mündlich Einspruch einzulegen.
Gebühren
Im Einspruchsverfahren bei der Zentralen Bußgeldstelle entstehen Ihnen keine weiteren Kosten.
Bei Abgabe an das Amtsgericht können für Sie Kosten nach dem Gerichtskostengesetz anfallen.