Drohnen

Für das Fliegen von Drohnen müssen alle Rechtsgrundlagen zur Nutzung von Drohnen eingehalten werden. Gesetzlich geregelt sind Drohnenflüge in der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVo) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. In § 21h der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVo) sind alle geografischen Gebiete aufgezählt, in welchen der Betrieb unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen möglich ist.
 
Fotografen und Filmern wird empfohlen, grundsätzlich vor dem Betrieb einer Drohne die Genehmigung vom Luftamt Nordbayern und der örtlichen Flugplatzkontrollstelle der Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) einzuholen sowie den geplanten Überflugbereich 24 Stunden vorher bei der zuständigen Polizeiinspektion anzuzeigen.
 
Bei Fragen zu einem Drohnenflug liegt die Zuständigkeit bei der Landesluftfahrtbehörde Bayern. Die zugehörige Fachbehörde für Nürnberg ist die Regierung von Mittelfranken durch das Luftamt Nord.

Luftamt Nordbayern

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