Duldung beantragen

Bei der Duldung handelt es sich um keine Aufenthaltserlaubnis, sondern um die vorübergehende Aussetzung der Ausreisepflicht durch Abschiebung. 
Geduldete Personen erhalten durch die Duldung keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland, sie bleiben weiterhin ausreisepflichtig.

Sie können eine Duldung beantragen, wenn Ihre Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und Ihnen keine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt wird. Eine Duldung wird erst dann erteilt, wenn mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

Beschäftigungserlaubnis
Für die Zeit der Duldung kann nach den ersten drei Monaten eine Beschäftigung erlaubt werden. Das Amt für Migration und Integration kann die Beschäftigung zulassen, wenn die Arbeitsagentur zugestimmt hat oder die Beschäftigung nach der Beschäftigungsverordnung zustimmungsfrei ausgeübt werden darf.
Eine selbständige Tätigkeit ist nicht erlaubt.

Ablauf

Erforderliche Unterlagen

Fristen

Voraussetzungen

Gebühren

Integrationskurs

Dolmetscher/Dolmetscherin

Amt für Migration und Integration

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