Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug beantragen
Beschreibung
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel. Er gilt in der gesamten Bundesrepublik, sofern keine räumliche Beschränkung vorliegt. Eine Aufenthaltserlaubnis kann für den Familiennachzug erteilt werden.
Ein Aufenthaltstitel zum Familiennachzug kommt unter mehreren Voraussetzungen in Betracht:
Die Aufenthaltserlaubnis kann online beantragt werden. Im Laufe des Verfahrens melden wir uns bei Ihnen und vereinbaren mit Ihnen einen Termin.
Zum Termin müssen Sie mit der Person kommen, auf die sich Ihr Aufenthaltsrecht begründet.
Nähere Informationen finden Sie auf den jeweiligen Leistungsseiten im Behördenwegweiser.
Visum zur Einreise vor der Eheschließung Grundsätzlich kann ein Visum zur Eheschließung in Deutschland mit Ihrer deutschen Verlobten oder ihrem deutschen Verlobten erteilt werden. Bedingung dafür ist: Das Standesamt hat bereits geprüft, ob die Ehevoraussetzungen vorliegen, und mit Ihnen einen Hochzeitstermin vereinbart.
Die Erteilung eines Visums zur Eheschließung mit einer Ausländerin oder einem Ausländer ist nur möglich, wenn besondere Gründe vorliegen. Es muss mit unverhältnismäßigem Aufwand und Risiko verbunden sein, die Ehe im Heimatland zu schließen.
Trennung oder Scheidung Sie sind verpflichtet, dem Amt für Migration und Integration die Veränderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen.
Wenn die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland seit mindestens drei Jahren bestanden hat, kann unter Umständen eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, die vom Zweck des Familiennachzuges unabhängig ist.
Erforderliche Unterlagen
Lichtbildseite aus Ihrem gültigem Pass oder Identitätsdokument
Antrag auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
gegebenenfalls Nachweise über die unternommenen Anstrengungen zur Klärung Ihrer Identität und Beschaffung eines gültigen Ausweis- und Reisedokuments
Arbeitsbescheinigung
aktuelle Lohn-/Gehaltsnachweise (der letzten drei Monate)
bei Leistungsbezug: Nachweis über Sozialleistungen (Leistungsbescheid)
Nachweis über mündliche Deutschkenntnisse auf A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) (Sprachzertifikat oder Zeugnis über mindestens einen Mittelschulabschluss)
Nachweis über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
erfolgreiche Teilnahme am Test „Leben in Deutschland“ oder entsprechender Schulabschluss (mindestens Mittelschulabschluss)
aktuelle Schulbescheinigung bei schulpflichtigen Kindern
Mietvertrag
Wohnraumbestätigung
Nachweis über Heizkosten
Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz – bei privater Krankenversicherung bitte Formular ausfüllen lassen
Welche Unterlagen nötig sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Im Laufe der Bearbeitung Ihres Antrages benachrichtigen wir Sie, welche Unterlagen oder Nachweise wir zusätzlich von Ihnen benötigen.
Familienangehörige von Deutschen Die Aufenthaltserlaubnis wird maximal für drei Jahre erteilt und verlängert.
Familienangehörige von einer oder eines in Deutschland lebenden Ausländerin oder Ausländers Die Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten von Ausländerinnen und Ausländern wird maximal für zwei Jahre erteilt und verlängert, allerdings nicht länger als die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten.
Die Aufenthaltserlaubnis von Kindern wird maximal bis zum 16. Lebensjahr erteilt beziehungsweise verlängert, allerdings nicht länger als die Aufenthaltserlaubnis der Eltern.
Voraussetzungen
Für die Einreise zum Zweck der Familienzusammenführung wird in der Regel ein nationales Visum benötigt. Die im Ausland lebenden Familienangehörigen müssen bei der zuständigen deutschen Botschaft zunächst ein Visum für die Einreise nach Deutschland beantragen.
Allgemein setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass
der Lebensunterhalt gesichert ist
die Identität geklärt ist
die Staatsangehörigkeit geklärt ist
kein Ausweisungsgrund vorliegt
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet
die Passpflicht nach § 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erfüllt wird
die Einreise mit dem erforderlichen Visum erfolgte
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht wurden
Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus dem Zweck der Aufenthaltserlaubnis.
Gebühren
Die individuelle Gebühr wird Ihnen im Rahmen der Antragstellung mitgeteilt.
Dolmetscher/Dolmetscherin
Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin eine Person zum Übersetzen mit, wenn Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen oder verstehen können. Das ist wichtig, damit Sie alle Informationen korrekt verstehen und sich verständlich machen können.