Fiktionsbescheinigung (Information)

Die Fiktionsbescheinigung ist kein Aufenthaltstitel. Sie ist ein befristetes Aufenthaltsrecht und dient als Nachweis, dass ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt wurde. Mit der Fiktionsbescheinigung halten Sie sich während der Bearbeitung des Antrags rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Es gibt verschiedene Arten der Fiktionsbescheinigung.

Erstmalige Beantragung eines Aufenthaltstitels (Erlaubnisfiktion)
Wenn Sie sich ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und einen Aufenthaltstitel beantragen, entsteht durch die Antragstellung eine Erlaubnisfiktion. Bis zur Entscheidung über den Antrag gilt Ihr Aufenthalt als erlaubt.

Verspätete Antragsstellung (Duldungsfiktion)
Sie besitzen keinen Aufenthaltstitel, hielten sich aber trotzdem zunächst rechtmäßig im Bundesgebiet auf, haben allerdings den Antrag auf einen Aufenthaltstitel zu spät gestellt. Der Aufenthalt gilt zwar nicht als erlaubt, aber die Abschiebung ist bis zur Entscheidung über den Antrag ausgesetzt. 
Die Duldungsfiktion berechtigt grundsätzlich nicht zur Erwerbstätigkeit.

Aufenthalt mit einem Aufenthaltstitel (Fortgeltungsfiktion)
Sie halten sich bereits mit einem Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet auf und haben dessen Verlängerung oder einen anderen Titel beantragt. In diesen Fällen gilt der Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung über den Erteilungs- oder Verlängerungsantrag als fortbestehend.
Sofern der bisherige Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit berechtigte, ist das Arbeiten ohne Einschränkungen möglich. Die Fortbestandsfiktion ist nicht identisch mit dem (abgelaufenen) Aufenthaltstitel, aber der Aufenthaltstitel wird fingiert. Dies bedeutet, Sie sind so zu stellen, als hätten Sie einen Aufenthaltstitel, mit allen Konsequenzen (alle Rechte und Pflichten).

Ablauf

Erforderliche Unterlagen

Fristen

Voraussetzungen

Gebühren

Amt für Migration und Integration

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