Die Fiktionsbescheinigung ist kein Aufenthaltstitel. Sie ist ein befristetes Aufenthaltsrecht und dient als Nachweis, dass ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt wurde. Mit der Fiktionsbescheinigung halten Sie sich während der Bearbeitung des Antrags rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Es gibt verschiedene Arten der Fiktionsbescheinigung.
Erstmalige Beantragung eines Aufenthaltstitels (Erlaubnisfiktion) Wenn Sie sich ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und einen Aufenthaltstitel beantragen, entsteht durch die Antragstellung eine Erlaubnisfiktion. Bis zur Entscheidung über den Antrag gilt Ihr Aufenthalt als erlaubt.
Verspätete Antragsstellung (Duldungsfiktion) Sie besitzen keinen Aufenthaltstitel, hielten sich aber trotzdem zunächst rechtmäßig im Bundesgebiet auf, haben allerdings den Antrag auf einen Aufenthaltstitel zu spät gestellt. Der Aufenthalt gilt zwar nicht als erlaubt, aber die Abschiebung ist bis zur Entscheidung über den Antrag ausgesetzt. Die Duldungsfiktion berechtigt grundsätzlich nicht zur Erwerbstätigkeit.
Aufenthalt mit einem Aufenthaltstitel (Fortgeltungsfiktion) Sie halten sich bereits mit einem Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet auf und haben dessen Verlängerung oder einen anderen Titel beantragt. In diesen Fällen gilt der Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung über den Erteilungs- oder Verlängerungsantrag als fortbestehend. Sofern der bisherige Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit berechtigte, ist das Arbeiten ohne Einschränkungen möglich. Die Fortbestandsfiktion ist nicht identisch mit dem (abgelaufenen) Aufenthaltstitel, aber der Aufenthaltstitel wird fingiert. Dies bedeutet, Sie sind so zu stellen, als hätten Sie einen Aufenthaltstitel, mit allen Konsequenzen (alle Rechte und Pflichten).
Ablauf
Wir können Ihnen erst eine Fiktionsbescheinigung ausstellen, nachdem Sie einen Aufenthaltstitel beantragt haben.
Wenn Sie einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels stellen, wird Ihnen automatisch eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt.
Meine Fiktionsbescheinigung ist abgelaufen, was kann ich tun? Wenn Ihre Fiktionsbescheinigung abgelaufen ist, melden Sie sich bitte beim Amt für Migration und Integration, damit Ihnen eine neue Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden kann.
Kann ich mit meiner Fiktionsbescheinigung reisen? Ob Sie mit Ihrer Fiktionsbescheinigung in den Urlaub fahren können, können Sie dem Inhalt auf Ihrer Fiktionsbescheinigung entnehmen.
Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 oder 2 AufenthG (Erlaubnis- und Duldungsfiktion): Mit dieser Fiktionsbescheinigung ist die Ausreise und Wiedereinreise nach Deutschland in der Regel schwierig und kann zu erheblichen Problemen führen. Der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ist zwar bis zur Entscheidung über den Antrag erlaubt. Eine Wiedereinreise nach Deutschland ist jedoch nicht möglich, so dass von Reisen ins Ausland abgesehen werden sollte.
Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG (Fortgeltungsfiktion): Der bisherige Aufenthaltstitel gilt grundsätzlich bis zur Entscheidung über den Antrag mit allen Rechten und Pflichten fort. Mit dieser Fiktionsbescheinigung ist also die Ausreise und Wiedereinreise nach Deutschland erlaubt.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen nötig sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Im Laufe der Bearbeitung Ihres Antrages benachrichtigen wir Sie, welche Unterlagen oder Nachweise wir zusätzlich von Ihnen benötigen.
Fristen
Die individuelle Gültigkeit der Fiktionsbescheinigung sehen Sie auf Ihrer Fiktionsbescheinigung abgedruckt.
Voraussetzungen
Sie haben bereits einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt.