Wer Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, betreibt ein Gaststättengewerbe und muss hierfür eine Erlaubnis beantragen. Neben Schank- und Speisewirtschaften, Cafés und Diskotheken fällt auch der Betrieb von Vereinslokalen, Imbissbuden und Imbissständen unter den Begriff "Gaststättengewerbe". Für den Ausschank alkoholischer Getränke ist eine besondere Erlaubnis erforderlich. Auch diese muss vor Betriebsbeginn beim Ordnungsamt beantragt werden.
Ablauf
Sie können die Gaststättenrechtliche Erlaubnis mit dem zur Verfügung gestellten PDF-Formular online, schriftlich oder vor Ort beantragen. Bitte vereinbaren Sie für die Antragstellung vor Ort online einen Termin.
Erforderliche Unterlagen
amtliche/s Ausweisdokument/e; ausländische Antragsteller müssen zusätzlich eine gültige Aufenthaltserlaubnis vorlegen, die zur Ausübung eines Gewerbes berechtigt
bei Bevollmächtigung: schriftliche Vollmacht, amtliche/s Ausweisdokument/e der Vollmacht gebenden Person sowie amtliche/s Ausweisdokument/e der bevollmächtigten Person
Pacht- oder Mietvertrag mit dem Hauseigentümer oder der Brauerei
Unterrichtungsnachweis für das Gaststättengewerbe (wird durch die Industrie- und Handelskammer Nürnberg, Am Hauptmarkt 25, Tel. 0911 / 1335 380, ausgestellt)
Die Gaststättenerlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (ca. 4 Wochen vor Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.
Voraussetzungen
Als Gastwirt muss man keine beruflichen Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen jedoch an einem Kurs über lebensmittelrechtliche Kenntnisse bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) teilnehmen und den Nachweis vorlegen. Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn Sie über eine abgeschlossene Ausbildung verfügen, deren Abschlussprüfung entsprechende lebensmittelrechtliche Kenntnisse beinhaltet. Eine langjährige Tätigkeit in der Gastronomie ohne Vorqualifizierung reicht für eine Befreiung nicht aus.
Gebühren
Die Gebühren sind abhänig von der Betriebsart (Schank- und Speisegaststätte, Diskothek- und Vergnügungsstätte) und der Nettomonatspacht, maximal jedoch 6.000 Euro