Der Besteuerung unterliegen gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts. Ausgenommen sind Tätigkeiten der Land- und Forstwirtschaft sowie die sogenannten freien Berufe, zum Beispiel Ärzte oder Rechtsanwälte.
Ablauf
Die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer ist in zwei Verfahrensschritte aufgegliedert:
1. Finanzamt
Das Finanzamt ermittelt die Besteuerungsgrundlagen und setzt daraufhin den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag in einem Gewerbesteuermessbescheid fest. Dabei wird auch über Gewerbesteuerpflicht eines Betriebs und über die Hebeberechtigung einer Gemeinde entschieden. Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag.
2. Gemeinde
Die Gemeinde setzt aufgrund des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags bzw. des Zerlegungsanteils die Gewerbesteuer fest. Die Höhe des Hebesatzes bestimmt der Gemeinderat bzw. Stadtrat in einer Satzung. Der Hebesatz für die Erhebungszeiträume 1989 bis einschließlich 2017 beträgt in der Stadt Nürnberg 447 Prozent. Ab dem Erhebungszeitraum 2018 wurde der Hebesatz auf 467 Prozent festgesetzt.
Durch diese Aufgabenteilung auf Finanzamt und Gemeinde ist es wichtig darauf zu achten, welche Behörde im Besteuerungsverfahren zuständig ist. Einwendungen, die sich zum Beispiel gegen die grundsätzliche Gewerbesteuerpflicht oder gegen die Festlegung der Besteuerungsgrundlagen richten, sind beim Finanzamt vorzubringen.