Heimrestkosten für Berufsschüler

Blockschüler haben einen Anspruch auf die Unterbringung in einem Wohnheim, wenn

  • die schulbedingte Abwesenheit von zu Hause, bei Benutzung regelmäßig fahrender Verkehrsmittel, mehr als zwölf Stunden beträgt oder
  • die Zeit für das Zurücklegen des Weges zwischen Wohnort und Berufsschule (hin und zurück) mehr als drei Stunden beträgt.

Die Kosten für die Heimunterbringung und Verpflegung werden nach Abzug des Kostenanteils vom Freistaat Bayern den Heimatgemeinden (kreisfreien Städten und Landkreisen) in Rechnung gestellt.

Ablauf

Erforderliche Unterlagen

Gebühren

Amt für Berufliche Schulen

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