Jugendgerichtshilfe

Im gesamten Strafverfahren gegen Jugendliche (zur Tatzeit 14 bis 17 Jahre) oder Heranwachsenden (zur Tatzeit 18 bis 20 Jahre) hat das Jugendamt mitzuwirken. Aufgabe der Jugendgerichtshilfe ist es, im Verfahren die sozialpädagogischen Gesichtspunkte zur Geltung zu bringen. Dazu gehören die Beratung des jungen Menschen und seiner Eltern und die Information des Gerichts über die Lebensumstände und den Entwicklungsstand des jungen Menschen.

Ablauf

Weiterführende Informationen

Amt für Kinder, Jugendliche und Familien

Abteilung 1 Allgemeiner Sozialdienst (ASD)

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