Mitteilungspflicht für Arbeitgebende erfüllen (Beendigung eines Arbeitsverhältnisses)

Das Aufenthaltsgesetz regelt bestimmte Pflichten für Arbeitgebende bei der Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen. 
Wenn Sie ausländische Staatsangehörige beschäftigen, sind Sie gesetzlich verpflichtet zu prüfen, ob Sie dies dürfen. Ebenso müssen Sie uns mitteilen, falls die Beschäftigung vorzeitig endet.

Mitteilungspflicht des Arbeitgebenden bei einem Aufenthaltstitel
Wenn eine Beschäftigung, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet oder abgebrochen wird, sind Sie verpflichtet uns dies innerhalb von vier Wochen mitzuteilen.
Die Frist der Mitteilungspflicht beginnt, sobald die in Ihrem Unternehmen für das Personal zuständige Stelle Kenntnis von der vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erlangt.

Mitteilungspflicht des Arbeitgebenden bei einer Ausbildungsduldung/Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer/Beschäftigungsduldung
Wenn eine Ausbildung, für die ein Aufenthaltstitel für Ausreisepflichtige erteilt wurde, vorzeitig beendet oder abgebrochen wird, sind Sie verpflichtet, uns dies innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Ebenso gilt dies für eine Ausbildungsduldung und eine Beschäftigungsduldung.

Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn

  • die beabsichtigte Beschäftigung noch nicht aufgenommen wurde oder
  • eine befristete Beschäftigung kurz vor Ablauf (höchstens ein Monat) der Befristung beendet wurde.

Ablauf

Erforderliche Unterlagen

Fristen

Gebühren

Amt für Migration und Integration

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