Geburt im Ausland - Nachbeurkundung beantragen

Eine Geburt im Ausland kann auf Antrag nachbeurkundet werden, wenn die im Ausland geborene Person zum Zeitpunkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. 

Sie sind nicht dazu verpflichtet, eine ausländische Geburt in Deutschland nachbeurkunden zu lassen. Auch ausländische Geburtsurkunden gelten als Nachweis für die Geburt. Der Vorteil der Nachbeurkundung ist, dass Übersetzungen und Überbeglaubigungen meistens nicht mehr erforderlich sind. Die deutsche Geburtsurkunde gilt auch als Nachweis der Namensführung des Kindes.

Die Nachbeurkundung können Sie beim Standesamt oder über die deutsche Auslandsvertretung beantragen.

Ablauf

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

Bearbeitungsdauer

Gebühren

Dolmetscher/Dolmetscherin

Weiterführende Informationen

Vor-Ort-Termin erforderlich

Bürgeramt Mitte

Standesamt - Nachbeurkundungen und Namensrecht

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