Eine Geburt im Ausland kann auf Antrag nachbeurkundet werden, wenn die im Ausland geborene Person zum Zeitpunkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Sie sind nicht dazu verpflichtet, eine ausländische Geburt in Deutschland nachbeurkunden zu lassen. Auch ausländische Geburtsurkunden gelten als Nachweis für die Geburt. Der Vorteil der Nachbeurkundung ist, dass Übersetzungen und Überbeglaubigungen meistens nicht mehr erforderlich sind. Die deutsche Geburtsurkunde gilt auch als Nachweis der Namensführung des Kindes.
Die Nachbeurkundung können Sie beim Standesamt oder über die deutsche Auslandsvertretung beantragen.
Ablauf
Eine persönliche Beantragung vor Ort ist erforderlich. Für die Antragstellung ist eine vorherige Terminvereinbarung notwendig.
Antragsberechtigt sind die Eltern des Kindes, das Kind selbst, dessen Kinder sowie dessen Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Lebenspartner/eingetragene Lebenspartnerin.
Wenn Sie im Ausland wohnen und Sie Ihren Antrag über die deutsche Auslandsvertretung stellen, kontaktieren wir Sie. Dies kann bis zu acht Wochen dauern. In der Regel müssen Sie in diesem Fall nicht persönlich vorbei kommen.
Erforderliche Unterlagen
Geburtsurkunde des Kindes im Original
amtliche Ausweisdokumente beider Eltern
Falls vorhanden: Personalausweis/Reisepass oder Kinderreisepass des Kindes
Zusätzliche Unterlagen ergeben sich aus Ihrem Familienstand und Ihrer individuellen Lebenssituation. Diese können Sie hier einsehen.
Voraussetzungen
die Geburt erfolgte im Ausland
die im Ausland geborene Person hat die deutsche Staatsangehörigkeit
oder ist anerkannter Flüchtling
oder asylberechtigt
oder staatenlos
die antragstellende Person hat ihren (letzten) gemeldeten Wohnsitz in Nürnberg
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt unmittelbar vor Ort. Die Urkunde wird Ihnen in der Regel sofort ausgehändigt.
Gebühren
Nachträgliche Beurkundung einer Geburt im Ausland
70 Euro
Geburtsurkunde
12 Euro
Dolmetscher/Dolmetscherin
Bitte bringen Sie eine Person zum Übersetzen mit, wenn Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen oder verstehen können. Das ist wichtig, damit Sie alle Informationen korrekt verstehen und sich verständlich machen können. Diese Person muss Ihre Sprache sowie Deutsch sicher beherrschen, sich durch ein amtliches Ausweisdokument ausweisen und darf nicht selbst beteiligt oder mit Ihnen verwandt sein. Nähere Informationen finden Sie hier.