Namensänderung für ein Kind beantragen

In folgenden Fällen können Sie den Familiennamen Ihres minderjährigen Kindes nach deutschem Recht ändern:

Namensänderung in den Namen des anderen Elternteils bei alleiniger Sorge

Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet und haben nicht die gemeinsame Sorge, erhält das Kind nach deutschem Recht den Familiennamen der Mutter. Wenn das minderjährige Kind stattdessen den Familiennamen des Vaters bekommen soll, müssen Sie eine Namenserklärung abgeben. Die Einwilligung des Vaters ist hierbei notwendig. 

Namensänderung durch spätere gemeinsame Sorge

Wenn die Eltern am Tag der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind und vorher keine gemeinsame Sorge erklärt wurde, hat die Mutter die alleinige Sorge. Das Kind erhält automatisch den Familiennamen der Mutter. Die gemeinsame Sorge kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt begründet werden, zum Beispiel durch:

  • Heirat der Eltern oder
  • Erklären der gemeinsame Sorge 
    In diesem Fall haben die Eltern die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten den Familiennamen des Kindes zu ändern. 

Namensänderung durch spätere Heirat eines anderen Partners/einer anderen Partnerin (Einbenennung)

Wenn Sie eine Person heiraten, die nicht Elternteil des Kindes ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen den Familienamen Ihres minderjährigen Kindes ändern. 
Das ist der Fall, wenn Sie:

  • die Sorge für Ihr Kind haben,
  • mit der Heirat einen gemeinsamen Familiennamen mit dem anderen Ehegatten/ der anderen Ehegattin führen
  • das Kind im gemeinsamen Haushalt der neuen Familie lebt
  • alle Sorgeberechtigten einverstanden sind
  • der Elternteil einverstanden ist, dessen Name das Kind aktuell trägt

Namensänderung wenn Sie den Elternteil des Kindes heiraten

Wenn die Eltern eines Kindes erst nach dessen Geburt einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen, erhält das gemeinsame Kind diesen Familiennamen automatisch, solange es unter 5 Jahre alt ist. Ist das Kind bereits über 5 Jahre alt, ist eine Namenserklärung erforderlich.
Heiraten Sie im Ausland, müssen Sie die Namensänderung dem Standesamt mitteilen, das die Geburt des Kindes beurkundet hat.

Wenn das Kind eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit hat, wendet das Standesamt meist die Gesetze des Heimatlandes an. Die Eltern können aber auch bestimmen, dass die deutschen Gesetze gelten sollen.

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