Niederlassungserlaubnis beantragen (Kinder ab 16 Jahren)
Beschreibung
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Mit dieser können Sie ohne zeitliche oder örtliche Einschränkung in Deutschland leben und arbeiten.
Junge Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Die Niederlassungserlaubnis kann an Personen ab 16 Jahren erteilt werden, die:
im Bundesgebiet geboren wurden
als minderjähriges Kind mit oder zu ihren Eltern nach Deutschland gezogen sind
als minderjährige Person eine Aufenthaltserlaubnis aus völerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten haben
Hierzu müssen sie ab dem 16. Geburtstag seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Auch volljährige Personen können die Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn die Einreise in das Bundesgebiet zum Familiennachzug und die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgte.
Ablauf
Die Niederlassungserlaubnis kann online beantragt werden. Im Laufe des Verfahrens melden wir uns bei Ihnen und vereinbaren mit Ihnen einen Termin.
Im Alter von 16 bis 17 dürfen Sie den Antrag nicht selbst stellen, sondern müssen sich von einer geschäftsfähigen Person vertreten lassen (zum Beispiel durch einen sorgeberechtigten Elternteil).
Erforderliche Unterlagen
Lichtbildseite aus Ihrem gültigem Pass oder Identitätsdokument
Schulbescheinigung/Nachweis einer Berufsausbildung/Weiterbildung
Zusätzlich für 18-Jährige:
Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel letzten drei Gehaltsabrechnungen)
Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)
Welche Unterlagen nötig sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Im Laufe der Bearbeitung Ihres Antrages benachrichtigen wir Sie, welche Unterlagen oder Nachweise wir zusätzlich von Ihnen benötigen.
Die Niederlassungserlaubnis kann frühestens mit Vollendung des 16. Lebensjahres erteilt werden.
Voraussetzungen
Kinder ab 16 Jahren
Sie sind mindestens 16 Jahre alt
Sie besitzen seit fünf Jahren eine gültigen Aufenthaltserlaubnis (zum Beispiel für den Familiennachzug oder aus humanitären Gründen)
Sie dürfen in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden sein. Auch die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe gegen Sie kann der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entgegenstehen.
Sind Sie am 16. Geburtstag noch nicht seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis, ist die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erst ab dem 18. Geburtstag möglich. In diesem Fall sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen:
Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER))
Ihr Lebensunterhalt ist gesichert oder Sie machen eine Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.
Gebühren
Die individuelle Gebühr wird Ihnen im Rahmen der Antragstellung mitgeteilt.
Dolmetscher/Dolmetscherin
Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin eine Person zum Übersetzen mit, wenn Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen oder verstehen können. Das ist wichtig, damit Sie alle Informationen korrekt verstehen und sich verständlich machen können.