Parkausweis für Schwerbehinderte (Europa)

Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder Blinde können einen Parkausweis beantragen, der im gesamten Bundesgebiet sowie in den meisten europäischen Staaten gültig ist.

Besitzer des Ausweises können in folgenden Bereichen parken:

  • auf Behindertenparkplätzen

Soweit in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht, auch:

  • im eingeschränkten Haltverbot oder auf Anwohnerparkplätzen bis zu drei Stunden
  • im Bereich eines Zonenhaltverbots mit Überschreitung der zugelassenen Parkdauer
  • auf Kurzzeitparkplätzen (Parkscheibenregelung) über die zugelassene Höchstparkdauer hinaus
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be-und Entladen freigegeben ist, während der Lieferzeit
  • an Parkuhren / Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, soweit der Durchgangsverkehr nicht behindert wird

Soweit nichts anderes angegeben ist, beträgt die Höchstparkdauer 24 Stunden.

Hinweis: "Auf Widerruf" erteilte Parkausweise ohne Lichtbild sind seit dem 01.01.2011 ungültig. Falls Sie Auslandsreisen innerhalb der Europäischen Union planen, empfehlen wir Ihnen, Ihren bisherigen Parkausweis möglichst bald gegen einen EU-Parkausweis einzutauschen.

Erforderliche Unterlagen

Bearbeitungsdauer

SÖR

Ausnahmegenehmigungen, Umzugsanträge, Handwerker- und Sozialdienstausweise, Sonderregelungen

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