Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder Blinde können die Einrichtung eines personenbezogenen Parkplatzes in der Nähe der Wohnung und/oder der Arbeitsstätte beantragen. Sie müssen jedoch im Besitz einer EU-Parkerleichterung sein.
Ablauf
Folgende Voraussetzung müssen erfüllt sein:
Der schwerbehinderte Mensch ist zwingend darauf angewiesen, sein Fahrzeug in der Nähe der Wohnung oder der Arbeitsstätte zu parken. Bei Parkplätzen in der Nähe der Wohnung muss das Fahrzeug auf den oder die Behinderte selbst oder auf einen Haushaltsangehörigen zugelassen sein.
Dem oder der Behinderten stehen kein privater Stellplatz oder eine Garage zur Verfügung bzw. diese können nicht mit zumutbaren Mitteln geschaffen oder gemietet werden.
Der Parkplatz kann an einer Stelle errichtet werden, an der er den Verkehr nicht gefährdet oder behindert.
Die Einrichtung eines personenbezogenen Parkplatzes kann schriftlich beantragt werden, ein persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich. Der Antrag kann aber natürlich auch direkt beim Servicebetrieb Öffentlicher Raum eingereicht werden.
Erforderliche Unterlagen
vollständig ausgefüllter Antrag
Skizze mit dem gewünschten Standort des Parkplatzes
Bearbeitungsdauer
Zwischen der Antragstellung und der Einrichtung des Parkplatzes liegen etwa sechs bis acht Wochen, da auch eine Ortsbesichtigung erfolgen muss. Witterungsbedingt kann es vorkommen, dass zunächst nur das Schild aufgestellt wird und die Markierung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
Gebühren
Für jede Einrichtung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes wird bei Antragstellung eine pauschale Kostenerstattung in Höhe von 250 Euro durch den Servicebetrieb Öffentlicher Raum in Rechnung gestellt; dies gilt auch für die Verlegung des Behindertenparkplatzes bei einem Umzug innerhalb Nürnbergs. Eine Kostenbefreiung ist nur in analoger Anwendung der Sozialhilferichtlinien und unter Vorlage entsprechender Nachweise möglich.