Der Reiseausweis ist ein von der Bundesrepublik Deutschland eingeführtes Passersatzpapier. Grundsätzlich besteht für die Ein- und Ausreise eine Passpflicht.
Wer sich als ausländische Person in Deutschland aufhalten will, muss einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz haben. Zuständig für die Ausstellung oder Verlängerung von Pässen sind grundsätzlich die Botschaften oder Generalkonsulate der jeweiligen Herkunftsstaaten. In Ausnahmefällen können Ausländerinnen und Ausländer als Ersatz für einen Nationalpass unter bestimmten Voraussetzungen ein deutsches Passersatzpapier oder einen Reiseausweis erhalten.
Ein Reiseausweises für Flüchtlinge erhalten zum Beispiel Personen:
die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als asylberechtigt anerkannt wurden,
denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaften zuerkannt hat,
die die Rechtsstellung als Heimatlose Ausländer besitzen.
Wenn Sie subsidiär schutzberechtigt sind oder ein Abschiebeverbot für Sie gilt und Sie keinen Pass aus Ihrem Herkunftsland besitzen, müssen Sie einen Pass bei den Behörden Ihres Herkunftslandes beantragen.
Ablauf
Der Reiseausweis kann online beantragt werden. Im Laufe des Verfahrens melden wir uns bei Ihnen und vereinbaren mit Ihnen einen Termin.
Ein Reiseausweis für Flüchtlinge wird als so genannter ePass (mit Speichermedium) ausgestellt. Eine Verlängerung dieser Dokumente ist nicht möglich.
Nur in besonderen Fällen darf ein vorläufiger Ausweis (ohne Speichermedium) für maximal ein Jahr ausgestellt werden, zum Beispiel, wenn bis zur Herstellung des ePasses eine wichtige Reise vereitelt würde (muss nachgewiesen werden). Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres erhalten ebenfalls einen Ausweis ohne Speichermedium (auf besonderen Wunsch auch mit Speichermedium).
Der Geltungsbereich eines Reiseausweises für Flüchtlinge schließt in der Regel das Heimatland aus.
Bitte beachten Sie: Wenn das Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Sie als "asylberechtigt" oder als "Flüchtling" anerkennt, bekommen Sie einen Reisepass für Flüchtlinge. Sie dürfen dann keinen Pass bei Ihrer Botschaft beantragen oder in Ihr Herkunftsland reisen, sonst wird Ihr Schutzstatus widerrufen und Sie verlieren Ihr Aufenthaltsrecht für Deutschland.
Erforderliche Unterlagen
Lichtbildseite aus Reiseausweis oder Identitätsdokument
Vorhandener Aufenthaltstitel und Zusatzblatt oder Fiktionsbescheinigung oder wenn der Name geändert wurde, einen Nachweis über die Namensänderung.
Gegebenenfalls die Verlustanzeige bei der Polizei
Weitere Unterlagen, zum Beispiel BAMF-Bescheid
Vollmacht, Sorgerechtserklärung, Betreuerausweis oder ähnliches (falls zutreffend)
Welche Unterlagen nötig sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Im Laufe der Bearbeitung Ihres Antrages benachrichtigen wir Sie, welche Unterlagen oder Nachweise wir zusätzlich von Ihnen benötigen.
Der Reiseausweis kann maximal für drei Jahre ausgestellt werden. Er darf nicht länger gültig sein als der Aufenthaltstitel, der erteilt wurde oder erteilt werden soll.
Voraussetzungen
Im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge steht die Formulierung "Die Flüchtlingseigenschaft wird zuerkannt" oder "Asylberechtigung wird anerkannt"
Sie besitzen einen gültigen Aufenthaltstitel
Gebühren
Die individuelle Gebühr wird Ihnen im Rahmen der Antragstellung mitgeteilt.
Achtung Die Bearbeitungsgebühr ist auch dann fällig, wenn kein Reiseausweis ausgestellt werden kann. Sollten Sie Sozialleistungen beziehen, muss die Bearbeitungsgebühr dennoch bezahlt werden.
Dolmetscher/Dolmetscherin
Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin eine Person zum Übersetzen mit, wenn Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen oder verstehen können. Das ist wichtig, damit Sie alle Informationen korrekt verstehen und sich verständlich machen können.