Reisegewerbekarte beantragen/verlängern/erweitern
Beschreibung
Für die Ausübung eines Reisegewerbes ist im Gegensatz zu einer gewerblichen Betätigung im stehenden Gewerbe grundsätzlich keine Gewerbeanzeige (§ 14 GewO), sondern eine behördliche Erlaubnis (Reisegewerbekarte, § 55 GewO) erforderlich.
Ein Reisegewerbe liegt dann vor, wenn jemand (ohne vorherige Bestellung durch den Kunden) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
- Waren ankauft
- Waren verkauft
- Bestellungen auf Waren aufnimmt
- Leistungen anbietet
- Bestellungen auf eine Leistung aufnimmt
- eine Tätigkeit im Schaustellerbereich ausübt
Reisegewerbekarte beantragen
Reisegewerbekarte verlängern
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Reisegewerbekarte abholen
Gewerbewesen
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- Bildquellen:
- Titelbild © Uwe Niklas / Stadt Nürnberg