Für die Ausübung eines Reisegewerbes ist im Gegensatz zu einer gewerblichen Betätigung im stehenden Gewerbe grundsätzlich keine Gewerbeanzeige (§ 14 GewO), sondern eine behördliche Erlaubnis (Reisegewerbekarte, § 55 GewO) erforderlich. Ein Reisegewerbe liegt dann vor, wenn jemand (ohne vorherige Bestellung durch den Kunden) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
Waren ankauft
Waren verkauft
Bestellungen auf Waren aufnimmt
Leistungen anbietet
Bestellungen auf eine Leistung aufnimmt
eine Tätigkeit im Schaustellerbereich ausübt
Ablauf
Sie können die Reisegewerbekarte online, schriftlich oder vor Ort beantragen. Bitte vereinbaren Sie für die Antragstellung vor Ort online einen Termin.
Erforderliche Unterlagen
Natürliche Personen:
amtliche/s Ausweisdokument/e
ggf. Aufenthaltsgenehmigung, welche die selbständige Erwerbstätigkeit gestattet
aktuelles Lichtbild (nicht erforderlich bei juristischen Personen)
behördliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug müssen bei der Wohnsitzgemeinde oder direkt beim Bundesamt für Justiz beantragt werden; bitte geben Sie dort folgenden Verwendungszweck an: Erteilung einer Reisegewerbekarte, Adressat: Stadt Nürnberg, Ordnungsamt, Innerer Laufer Platz 3, 90403 Nürnberg. Bei einer Antragstellung vor Ort wird das Führungszeugnis und der Gewerbezentralregisterauszug vom Ordnungsamt beantragt.
Juristischen Personen:
aktuellen Handelsregisterauszug
Besteht die juristische Person bereits länger als 1 Jahr benötigen wir zusätzlich einen Gewerbezentralregisterauszug für die juristische Person. Dieser kann bei der Betriebssitzgemeinde oder der Wohnsitzgemeinde des Geschäftsführers oder direkt beim Bundesamt für Justiz beantragt werden. Erfolgt die Antragstellung vor Ort wird der Gewerbezentralregisterauszug vom Ordnungsamt beantragt.