Reisegewerbekarte beantragen/verlängern/erweitern

Für die Ausübung eines Reisegewerbes ist im Gegensatz zu einer gewerblichen Betätigung im stehenden Gewerbe grundsätzlich keine Gewerbeanzeige (§ 14 GewO), sondern eine behördliche Erlaubnis (Reisegewerbekarte, § 55 GewO) erforderlich. 
Ein Reisegewerbe liegt dann vor, wenn jemand (ohne vorherige Bestellung durch den Kunden) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

  • Waren ankauft
  • Waren verkauft
  • Bestellungen auf Waren aufnimmt
  • Leistungen anbietet
  • Bestellungen auf eine Leistung aufnimmt
  • eine Tätigkeit im Schaustellerbereich ausübt

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Erforderliche Unterlagen

Fristen

Voraussetzungen

Bearbeitungsdauer

Gebühren

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Gewerbewesen

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