Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Strafjustiz an den Amtsgerichten und Landgerichten. Sie stehen grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern und sind ebenso unabhängig. Während der Hauptverhandlung üben sie das Richteramt in vollem Umfang und mit dem gleichen Stimmrecht wie die an der Verhandlung teilnehmenden Berufsrichterinnen und Berufsrichter aus.
Die Stadt Nürnberg wird vom Präsidenten des Landgerichts aufgefordert, Nürnberger Schöffen und Jugendschöffen vorzuschlagen. Dabei wird die Suche nach Schöffen vom Wahlamt/Amt für Stadtforschung und Statistik betreut, während die Suche nach Jugendschöffen vom Jugendamt durchgeführt wird.
Ablauf
Die Wahl der Schöffen für die nächste Amtsperiode (2024 - 2028) läuft in einem zweistufigen Verfahren.
Zunächst erstellt das Wahlamt/Amt für Stadtforschung und Statistik ab Januar 2023 anhand der eingegangenen/eingehenden Bewerbungen eine Vorschlagsliste der wählbaren Nürnberger Bewerberinnen und Bewerbern. Der endgültige Beschluss über die Vorschlagsliste wird vom Nürnberger Stadtrat gefasst.
Aus der vom Stadtrat beschlossenen Vorschlagsliste trifft dann der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht die endgültige Auswahl. Dabei wird aus der Vorschlagsliste nur die Hälfte der Personen ausgewählt. Wer nicht auf der Vorschlagsliste des Wahlamts/Amts für Stadtforschung und Statistik steht, kann auch nicht zum Schöffen gewählt werden. Die Benachrichtigung der zum Haupt- bzw. Hilfsschöffen ernannten Personen erfolgt durch das Amtsgericht.
Voraussetzungen
Deutsche Staatsbürgerschaft
Mindestalter 25 Jahre und Höchstalter 69 Jahre zum Beginn der Amtsperiode am 01.01.2024
Haupt- oder Nebenwohnsitz in Nürnberg
gesundheitliche Eignung (d.h. längeres Sitzen in den Verhandlungen, Fähigkeit der Verhandlung konzentriert zu folgen)
ausreichende Beherrschung der Deutschen Sprache in Wort und Schrift
es darf kein Vermögensverfall eingetreten sein (z.B. Privatinsolvenz)
Juristische Kenntnisse sind für die Tätigkeit als Schöffe nicht erforderlich. Wann Personen nicht zum Amt des Schöffen berufen werden sollen, bzw. dürfen ergibt sich aus § 32 ff Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
Entschädigung
Schöffen erhalten für ihre Tätigkeit kein Entgelt. Sie haben aber nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz Anspruch auf die Entschädigung von Nachteilen, die durch ihre Heranziehung entstanden sind. So erhalten sie z.B. eine Entschädigung für Verdienstausfall, Zeitversäumnis und Fahrtkosten. Weitere Informationen zur Entschädigung der Schöffen finden Sie im Internetauftritt der Deutschen Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen (Landesverband Bayern e.V.). Deutsche Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen