Bei allen Kindern, die im kommenden Schuljahr schulpflichtig werden, wird gemäß den staatlichen Bestimmungen eine Testung durch unsere Kinderkrankenschwestern durchgeführt.
Die Untersuchung erfolgt überwiegend in einer unserer Außenstellen.
Außenstellen des Kinder- und jugendärztlichen Gesundheitsdienstes:
Rudolphstr. 28
Rothenburger Str. 243
Reinerzer Str. 18/RG
Pillenreuther Str. 34
Die Personensorgeberechtigten erhalten zum Untersuchungstermin eine schriftliche Einladung mit Angabe des Untersuchungsortes.
Ablauf
Zu den Terminen muss ein/e Personensorgeberechtigte/r mit dem einzuschulenden Kind erscheinen. Die Termine werden Ihnen zuvor mitgeteilt.
Es wurde gesetzlich festgelegt, dass bei mehrfachem Versäumen der Untersuchung eine Mitteilung durch das Gesundheitsamt an das Jugendamt zu erfolgen hat.
Diese Untersuchung umfasst
die Erfassung der Anamnese (Vorgeschichte) anhand eines Fragebogens,
die Durchsicht des gelben Vorsorgeheftes,
die Ermittlung des Gewichts und der Körpergröße,
die Erfassung der durchgeführten Impfungen anhand des Impfbuchs,
die Durchführung eines apparativen Hör- und Sehtests sowie
eine orientierende Überprüfung der sprachlichen und motorischen Entwicklung.
Eine zusätzliche schulärztliche Untersuchung, die auch eine körperliche Untersuchung umfasst, ist u. a. für diejenigen Kinder vorgesehen,
die keinen Nachweis über die Vorsorgeuntersuchung U9 erbringen,
bei denen die U9 oder die Testung durch die Kinderkrankenschwester einen von der Altersnorm abweichenden Befund erbrachte,
die eine sonderpädagogische oder integrative vorschulische Einrichtung besuchen oder
deren Eltern eine schulärztliche Untersuchung wünschen.
Erforderliche Unterlagen
gelbes Vorsorgeheft oder Nachweis über die durchgeführte U9
Impfausweis (gesetzlich vorgeschrieben)
ausgefüllter Fragebogen
Fristen
Zu den Terminen muss ein/e Personensorgeberechtigte/r mit dem einzuschulenden Kind erscheinen. Die Termine werden Ihnen zuvor mitgeteilt.
Es wurde gesetzlich festgelegt, dass bei mehrfachem Versäumen der Untersuchung eine Mitteilung durch das Gesundheitsamt an das Jugendamt zu erfolgen hat.